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U2 Wir sind Teil der Wolf-gang

29.11.2018

Wir sind Teil der Wolf-gang

Wir fordern ein klares Signal der Politik für die Rückkehr des Wolfes nach Bayern und dessen verbleib.
Dem Wolf kommt eine relevante Bedeutung für das Ökosystem Wald zu und nicht nur deshalb steht er unter besonderem Schutz. Die „Wolfspassage“ im Koalitionsvertrag, steht im Gegensatz zu den Forderungen von Umweltverbänden und uns. Deshalb wünschen wir deren „Entnahme“. Die Überprüfung – vielmehr die Aufweichung- dieses Schutzstatus ist nicht nur unnötig, sondern zeichnet in der Öffentlichkeit ein falsches Bild dieser von Natur aus seltenen und sich selbst regulierenden Tierart.
Wir schließen uns der Forderung des BN, nach einem Förderprogramm zur strukturellen Anpassung der bisherigen Beweidungsformen an. Mögliche Herdenschutzmaßnahmen (Zäune, Herdenschutzhunde usw.), wie sie bereits in anderen Bundesländern existieren, würde die Tötung von Wölfen gänzlich hinfällig machen. Jedoch ist bereits heute die „Entnahme“ von „Problemwölfen“ rechtlich möglich. Die Möglichkeit eines Förderprogramms für Nutztierhalter_innen in Form eines „Biodiversitäts-Bonus“ erscheint uns sinnvoll.
Außerdem ist der Stat/die jeweilige Landesregierung in der Pflicht eine bessere Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und nicht das Märchen vom „bösen“ Wolf und das „Rotkäppchensyndrom“ zu nähren. Eine klare  Aufklärungsarbeit und Kommunikation in der Politik ist hierbei erforderlich.
 
„Rechtlicher Status des Wolfes – Auszug:
Der Wolf (Canis lupus) wie auch ein Wolfshybride (Wolfs/Hundmischling) gehört nicht zu den jagdbaren Tieren.
Er unterliegt u.a. auch:
-dem Tierschutzrecht
Gemäß §1 und § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Tierschutz ist im Grundgesetz in der Staatszielbestimmung des Art. 20a verankert.
-dem Artenschutzrecht
Der Wolf ist in Anhang A der EG-VO Nr. 338/97, sowie im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt. Er ist deshalb nach § 10 Abs. 2, Nr. 10 und Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt.“

P6 Digitaler und individuell zugeschnittener SPD-Kalender

29.11.2018

Wir fordern einen digitalen Kalender für SPD- und Juso-Mitglieder, der alle Veranstaltungen der Untergliederungen und Arbeitsgemeinschaften, die das einzelne Mitglied betreffen, übersichtlich visualisiert.

Durch die Fülle an E-Mails, die man als Mitglied bekommt, ist es – gerade als Neumitglied – schwer einen Überblick über anstehende SPD-Termine zu bekommen. Es gibt zwar durchaus E-Mails, die einen auf Veranstaltungen hinweisen, diese werden aber teilweise parallel von verschiedenen Untergliederungen und/oder Arbeitsgemeinschaften verschickt: So weist einen der Ortverein auf Ortvereinsveranstaltungen, der Unterbezirk auf Unterbezirksveranstaltungen, und der Juso-Unterbezirk auf Juso-Unterbezirksveranstaltungen, etc., hin. Dies führt zu einer fehlenden Übersichtlichkeit von anstehenden Terminen. Durch einen digitalen Kalender, der auf das einzelne Mitglied spezifisch zugeschnitten ist, lässt sich das beheben. So soll dieses Tool berücksichtigen, in welchen Untergliederungen/Arbeitsgemeinschaften ein Mitglied tätig ist und dann die Termine dieser Untergliederungen in einem Kalender visualisiert darstellen.

Diese Anwendung lässt sich in bestehende Portale, wie zum Beispiel den Web-O-Maten der BayernSPD, einbauen.

Wir halten diesen Kalender für einen simplen, aber – gerade für Neumitglieder – sehr hilfreichen Beitrag zu #spderneuern.

S4 Affektive Störungen endlich wirksam bekämpfen!

29.11.2018

Fast jeder dritte Mensch leidet im Laufe seines Lebens an einer Behandlungsbedürftigen psychischen Krankheit, dazu gehören unter anderem Depressionen, Alkoholerkrankungen und bipolare Störungen. Durch die Tabuisierung, die wir immer noch in unserer Gesellschaft erleben, ist die Hemmschwelle sehr hoch, sich präventiv bereits in Behandlung zu geben – es wird abgewartet, bis das „normale Leben“ nicht mehr möglich ist. Das Bundesministerium für Gesundheit fördert Aufklärungskampagnen und –vereine, hat allerdings keine eigene Kampagne. In Europa sind 50.000.000 Bürger:innen von Depressionen und Suchterkrankungen betroffen.
Es gibt zwei Arten Psychotherapeut:in zu werden. Für die Ausbildung zur:zum psychologischen Psychotherapeut:in bedarf es eines Bachelor- und Masterstudiums der Psychologie mit Schwerpunkt klinischer Psychologie . An das Masterstudium der Psychologie schließt sich eine Psychotherapeut:innenausbildung an, die sich über einen Zeitraum von 3-5 Jahren erstreckt und im Durchschnitt 20.000€ kostet. Mit abgeschlossener Ausbildung erfolgt die Approbation, die zu einer Kassenzulassung führen kann und somit zur selbstständigen Arbeit. Psychologische Psychotherapeut:innen dürfen Diagnosen stellen und therapieren.
Für die Ausbildung zur:zum medizinischen Psychotherapeut:in benötigt man ein Medizinstudium mit anschließender Fachärzt:innenausbildung. Medizinische Psychotherapeut:innen, auch Psychiater:innen genannt, sind befugt Medikamente zu verschreiben, therapieren und Diagnosen zu stellen.
Die Verhältniszahlen, die zur Ermittlung des Bedarfes an Psychotherapeut:innen genutzt werden, stammen noch aus dem Jahr 1999. Während die Verhältniszahlen fast flächendeckend eine Überversorgung vermitteln, leiden tatsächlich 5.000.000 Menschen in Deutschland an einer psychischen Krankheit, während allerdings nur 1.500.000 Behandlungsplätze zur Verfügung stehen. Dies führt zu einer durchschnittlichen Wartezeit von 3 Monaten bis zum ersten Beratungstermin. Durch das Versorgungsstrukturgesetz 2012 wurden, dank der alten Verhältniszahlen, Praxen geschlossen und stillgelegt, statt die Versorgung weiter auszubauen. Vor allem jetzt, da viele Geflüchtete mit Traumata zu uns kommen, stehen die Verhältniszahlen von 1999 in keinerlei Relation zum eigentlichen Bedarf.
Während der Ausbildung zum:zur Psychotherapeut:in müssen die Auszubildenden 1.200 Praxisstunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung und 600 Stunden bei der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung in einer Praxis ableisten. Hierzu gibt es noch keine gesetzliche Regelung über die Vergütung und das genaue Vertragsverhältnis der Auszubildenden. Es ist also Sache des:der Arbeitgeber:in, ob die Auszubildenden in ihrer Praxiszeit als Praktikant:innen oder anders vergütet werden.
Psychische Krankheiten sind die Ursache von 10% aller Fehltage und häufig Grund für einen frühzeitigen Eintritt in die Rente. Durch häufig einseitige psychische Belastung und körperliche Unterforderung am Arbeitsplatz entstehen häufig körperliche Beschwerden, die zu Fehlzeiten führen können. Diese führen wiederum zu erhöhtem Zeitdruck und damit einhergehende Überforderung.
Auch an Universitäten ist die psychische Versorgung der Studierenden stark standortabhängig. So wartet man beispielsweise an der Universität Passau mitunter länger als einen Monat, bis überhaupt eine Reaktion des:der Seelsorger:in erfolgt. Diese besteht in manchen Fällen aus dem schlichten Hinweis, sich anderweitig Hilfe zu suchen. Das psychologische Beratungsangebot wird dem augenscheinlich großen Bedarf an psychischer Unterstützung im Studium daher nicht gerecht. Der Druck, dem Studierende mittlerweile während des Studiums ausgesetzt sind ist immens. Neben einer Regelstudienzeit haben viele Universitäten eine Maximalsemesteranzahl eingeführt. Das führt dazu, dass ein ehrenamtliches Engagement außerhalb der Universität immer schwieriger wird. Auch Studierende, die auf einen Nebenjob angewiesen sind, sind mehr belastet. Das Studium entwickelt sich immer mehr zu einer scheinbar für alle offenen Institution, die allerdings am einfachsten für Menschen mit genug Geld zu bestreiten ist. Symptomatisch hierfür ist die Tatsache, dass kommerzielle juristische Repetitorien in ihrem Programm zusätzlich kostenpflichtige psychologische Unterstützung an. Selbst wenn sich Jurastudent:innen mit geringerem Einkommen das private Repetitorium leisten können, müssen sie hier erneut in die Tasche greifen.
 
Deswegen fordern wir:
Es muss eine breit ausgebaute Aufklärungskampagne des Bundesministeriums für Gesundheit geben. Affektive Störungen müssen endlich in ihrer Schwere auch öffentlich als Krankheit wahrgenommen werden! Es darf kein Tabu mehr sein in der Öffentlichkeit über affektive Störungen genauso zu reden, wie über ein gebrochenes Bein oder einen amputierten Arm.
Um die Menge an Patient:innen wirksam und zeitnah behandeln zu können, brauchen wir genug Psychotherapeut:innen im Land. Hierfür muss die Ausbildung gebührenfrei werden. Auch bei anderen Ausbildungen wurde die Branche nicht durch Gebührenfreiheit zerstört.
Psychotherapeut:innen in Ausbildung müssen fair entlohnt werden. Hierzu muss in Kooperation mit den Gewerkschaften eine Vergütung wie bei Mediziner:innen in der Fachärzt:innenausbildung erfolgen.
Die Verhältniszahlen für den Bedarf an Psychotherapeut:innen müssen endlich an die Realität angepasst und regelmäßig aktualisiert werden! Neben dem Ausbau müssen aber auch in der Ausbildung der Psychotherapeut:innen Traumata durch Kriege und Folter verstärkt behandelt werden, um allen Menschen effektiv helfen zu können.
Auch an Universitäten muss die Versorgung mit Psychotherapeut:innen ausgebessert werden. Hier gilt es genug Kräfte anzustellen, dass Studierenden über kurzfristige Tiefs hinweggeholfen werden kann und diese – sollten die Probleme grundlegender und schwerwiegender sein – zeitnah an eine:n geeignete:n Psychotherapeut:in überwiesen werden. Es kann nicht sein, dass Studierende mitunter vier Wochen auf eine Absage per Mail warten müssen.

B3 Psychische Störungen machen keinen Halt vor Kindern - Für mehr Fachpersonal in schulischen Einrichtungen

29.11.2018

Die Burden of Disease-Studie der WHO aus dem Jahr 2001 zeigt, dass Depressionen die häufigste Ursache für mit Beeinträchtigung gelebte Lebensjahre in den Industrieländern sind. Betroffen sind auch Kinder und Jugendliche. So gibt das statistische Bundesamt an, dass sich die Zahl der behandelten Fälle seit 2010 verzehnfacht hat. Die Dunkelziffer an unbehandelten Fällen liegt mit Sicherheit noch viel höher. Die Folgen, die sich aus dieser Krankheit für die Betroffenen ergeben, sind als fatal einzustufen.
Dabei dürfen in der Analyse von Depressionen und mentaler Gesundheit Erklärungsansätze im Zusammenhang mit dem kapitalistischen System nicht vernachlässigt werden. Depressionen entstehen nicht nur aufgrund von biologischen oder intrapersonellen, psychischen Faktoren. Auch soziale und strukturelle Gegebenheiten bedingen wechselseitig das Entstehen und die Aufrechterhaltung einer Depression, deren komorbiden Störungen oder anderen psychischen Krankheiten. Einflussreiche Stressoren, die zu einer Depression beitragen sind fehlende Autonomie, wenig soziale Unterstützung im Umfeld und „gelernte Hilflosigkeit“ aufgrund von gefühlt nichtkontrollierbaren Ereignissen. Psychische Gesundheit ist auch eine Frage des sozioökonomischen Hintergrunds. Menschen, die in Armut leben und/oder finanziell abhängig sind, sind wesentlich häufiger von Depressionen betroffen als der Rest der Bevölkerung. Das trifft besonders auf Frauen* und Alleinerziehende zu. Das Leben in benachteiligten Stadtvierteln (z.B. schlechtere Infrastruktur, weniger Grünflächen oder gesunde Einkaufsmöglichkeiten) verstärkt das Risiko, an Depression zu erkranken um ein weiteres. Gesteigerte Leistungsanforderungen auch im Kindesalter tragen dazu bei, nicht adäquat auf Stressoren eingehen zu können und somit eine Depression auszubilden. Dies setzt sich auch im Erwachsenenalter beispielsweise in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen ohne Mitbestimmungsmöglichkeiten fort.
Im schlimmsten Fall kann eine Depression zum Tod führen. In Deutschland ist der Suizid die zweithäufigste Todesursache bei Menschen unter 25. Um das zu verhindern, benötigen alle Betroffenen professionelle Hilfe, um den Weg zurück in ein glückliches Leben zu finden. Doch um diese professionelle Hilfe zu erhalten, muss erst einmal das Umfeld der Betroffenen darauf aufmerksam werden. Bei Kindern und Jugendlichen betrifft das natürlich zuerst die Eltern und die gesamte Familie.  In zweiter Linie sollte auch die Schule, die Lern- und Lebensraum für die Schüler*innen ist und wo sie viel Zeit verbringen, bei der Prävention tätig werden. Und hier beginnt das Problem.
Eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus aus dem Jahr 2011 zeigt, dass Suizid in den Aufgabenbereich des KIBBS fällt. KIBBS steht für „Kriseninterventions- und -bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen“. Dieses Team kommt erst nach der sogenannten Krise zum Einsatz. Als Beispiele werden hier der (Unfall)Tod eines Schülers, einer Schülerin oder einer Lehrkraft, Gewaltdrohungen, ein Amoklauf oder auch ein Suizid angeführt. Die pädagogische Prävention und ein Sicherheitskonzept, welches mit der Polizei vor Ort zu erstellen ist, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Schule.
Weitere Akteur*innen sind Schulpsycholog*innen, welche für einzelne Schulen zuständig sind und innerhalb ihrer Sprechzeiten vor Ort erreichbar sind. Diese sind jedoch stark überfordert, da sie oft in Teilzeitverhältnissen arbeiten und zudem noch für mehrere Schulen gleichzeitig zuständig sind. Das lässt sich an einem Beispiel anhand der Seite der staatlichen Schulberatung in Bayern festmachen. Laut Kultusministerium besuchten beispielsweise das Gabelsberger-Gymnasium in Mainburg im Landkreis Kelheim in Niederbayern im Schuljahr 2015/2016 1216 Schüler*innen. Auf diese Anzahl von Kindern und Jugendlichen kommt ein Schulpsychologe, welcher einmal in der Woche für 45 Minuten an der Schule ist. Weiterhin sind in Bayern fast alle Schulpsycholog*innen gleichzeitig (Fach)Lehrkräfte. Die Schulpsychologie nimmt dabei nur einen geringen Anteil ihrer Arbeitszeit ein. Am Gymnasium haben die meisten Schulpsycholog*innen, die in Vollzeit arbeiten, an ihrer eigenen Schule bei insgesamt 23 Anrechnungsstunden vier Unterrichtsstunden für schulpsychologische Tätigkeiten zur Verfügung. Das entspricht etwa 400 Minuten, also etwas mehr als 6,5 Zeitstunden. Betreut ein*e Schulpsycholog*in mehrere Schulen, so beträgt die Zeit für schulpsychologische Tätigkeiten acht Unterrichtsstunden (dreizehn Zeitstunden), unabhängig davon, wie viele Schulen betreut werden. Zu schulpsychologischen Tätigkeiten zählen neben der Beratung von Schüler*innen, Eltern und Lehrkräften auch die Planung und Durchführung von Gruppenmaßnahmen (z.B. Mobbingprävention) und Methodentrainings (z.B. Lernen lernen). Eine kontinuierliche Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Beratungsbedarf ist so nicht möglich.
Eine weitere Möglichkeit, um suizidgefährdete Schüler*innen zu erkennen, wäre die Jugendsozialarbeit an Schulen. Laut der Homepage des JaS stellen die Jugendämter vor Ort im Rahmen der Jugendhilfeplanung fest, bei welchen Schulen ein jugendrechtlicher Handlungsbedarf besteht. Explizit werden Schulen mit gravierenden sozialen und erzieherischen Problemen genannt. Gymnasien erfüllen diese Kriterien nicht, und auch an Realschulen kommt das JaS nur sehr selten zum Einsatz.
Letztlich sind auch die Lehrer*innen, welche tagtäglich mit den Schüler*innen zu tun haben, nicht ausreichend ausgebildet, um Anzeichen einer Depression und Suizidgefährdung zuverlässig zu erkennen.
Insgesamt muss ein umfangreiches Netz zur Früherkennung geschaffen werden, damit weitere Schritte von der Diagnose bis zur Therapie in die Wege geleitet werden können. Daher fordern wird:

  • Eine regelmäßige Fortbildung für alle Lehrer*innen aller Schularten zu psychischer Gesundheit und Depressionen bei Schüler*innen.
  • Mindestens ein*e Schulpsycholog*in pro Schule welche*r an mindestens zwei Schultagen vor Ort ist. Für die ausreichende psychologische Versorgung fordern wir eine Mindestanrechnungsstundenzahl von vier Stunden pro Woche und Schule, die ein*e Schulpsycholog*in betreut. Bei Schulen mit mehr als 400 Schüler*innen fordern wir mindestens ein*e Anrechnungsstunde pro 100 Schüler*innen.
  • Zwei Sozialarbeiter*innen pro Schule, welche den*die Schulpsycholog*in bei der Beratung unterstützt und zusätzlich mit jeder Klasse ein Programm zur Aufklärung über Depressionen durchführt. Diese sollen täglich an der Schule im Einsatz sein.
  • Zur Verhinderung von Stigmatisierung psychisch Erkrankter müssen psychischen Störungsbilder in verschiedenen Fächern, insbesondere in Biologie und Ethik (Religion), behandelt werden. Dabei sollten Lehrkräfte explizit auf schulische und außerschulische Beratungsstellen für Betroffene und Angehörige hinweisen

U1 Umweltschutz ins Grundgesetz!

29.11.2018

Umweltschutz ins Grundgesetz!

Dieselskandal, der Austritt aus dem Austritt aus der Atomenergie, das Schmelzen der Gletscher in den Alpen… Auch die Themen wie Flächenfraß, Waldsterben, Klimaerwärmung oder Stickoxide in der Luft zeigen auf, dass es umweltrechtliche Maßnahmen dringend braucht!
Bereits 1971 hatte die SPD ein Grundrecht auf Umweltschutz in ihr Umweltprogramm aufgenommen und auch die Grünen hatten sich in der Zeit mit dem Ziel gegründet, dass Bürger*inneninitiativen oder Verbände bei Umweltverschmutzungen klagen können sollten. Die CDU hatte auch nach der Katastrophe in Tschernobyl das Interesse, dass die Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz möglichst harmlos formuliert wird und auch für die Gerichte unverbindlich bleibt. Im Dezember 1983 lehnte eine Sachverständigenkommission des Innenministeriums die Einführung eines Grundrechts ab – und schlug stattdessen die Einführung eines Staatsziels Umweltschutz vor.
Als ablehnende Argumente wurde angebracht, dass die Begriffe „menschenwürdige Umwelt“ sowie „natürliche Lebensgrundlagen“ nur unzureichend zu konkretisieren sind und die Frage nicht justitiabel beantwortet werden könne, worin die vom Staat konkret geschuldete Leistung hinsichtlich der Umwelt bestehen solle.  Man sähe durch die Einführung eines Umweltgrundrechtes eine „Verunsicherung des Verfassungsrechts voraus, die eine Glaubwürdigkeitskrise für das Grundgesetz heraufbeschwören könne.
Erst nach der Wiedervereinigung einigte sich eine von Bundestag und Bundesrat eingesetzte gemeinsame Verfassungskommission 1993 auf eine Grundgesetzänderung und die Aufnahme des Artikels 20 a in die Verfassung. Diesen Kommissionsvorschlag nahmen am 27.10.1994 Bundestag und Bundesrat schließlich an.
So kommentierte bereits 1987 Ursula M. Händel : „Mancher mag einwenden, Papier sei geduldig und die Aufnahme des Staatszieles „Umweltschutz“ allein besage noch gar nichts. Diese Einschätzung, träfe sie zu, gilt für alle Verfassungsgebote. Natürlich mussß ein Verfassungsauftrag Folgen für die Gesetzgebung haben. Doch derzeit hat der Umweltschutz auch in der herrschenden Rechtssprechung wegen der fehlenden verfassungsmäßigen Verankerung in keiner Weise den Stellenwert, den Umweltprobleme inzwischen im Bewußtsein vieler Bürger haben. Wer sich das Ausmaß heutiger Umweltskandale und die in der Regel mehr als lasche Reaktion der Justiz darauf vergegenwärtigt, darf eine Grundgesetzänderung nicht länger blockieren.“
Nach Art 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen durch Legislative, Exekutive und Judikative u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Dem Staat ist damit eine ausdrückliche Verpflichtung zum Schutz der Umwelt auferlegt, ohne dass im Gegenzug die Bürger*innen daraus eigene subjektive Rechte auf oder gegen hoheitliches Handeln herleiten können.  Denn einklagbar sind Staatsziele, anders als Grundrechte, nicht.
Solche subjektiven Rechte auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen können sich auf der Ebene des Grundgesetzes nur aus den Grundrechten ergeben. Sie allein sind die Abwehrrechte und Leistungsrechte der Bürger*innen gegenüber dem Staat. Sie sind nicht nur im Falle verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht wichtig, sondern auch bei Fragen der Klagebefugnis im Verwaltungsprozessrecht. Die Grundrechte gewährleisten bis heute keine für den Umweltschutz bedeutsame Grundrechtposition, deren subjektiv-rechtlicher Schutz über die in Art. 1 ff. GG genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) hinausgehen. Somit müssen alle Schädigungen der Umwelt, die sich nicht unmittelbar lebens- gesundheits- oder eigentumsgefährdend auswirken, hingenommen werden.
Einige Landesverfassungen, wie Art. 141 III 1 BayVerf, Art. 39 II BBgVerf. und Art 12 II MVVerf. normieren zwar expressis verbis begrenzte umweltschutzbezogene Grundrechtspositionen, gewährleisten jedoch meist nur ein Recht auf Erholung in der freien Natur bzw. auf freien Zugang zur Landschaft.
Auch sind eine Reihe von europäischen Ländern deutlich weiter. Einige haben bereits in den 80er-Jahren den Umweltschutz in ihre Verfassungen aufgenommen, so zum Beispiel die Schweiz, Niederlande, Spanien, Portugal oder die baltischen Staaten. Auf europäischer Ebene wirkt die EU gemäß Art. 3 II EUV „auf ein hohes man an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hin und benennt in Art. 191 I AUEV verbindliche Ziele der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik wie die Erhaltung und Schutz der Umwelt oder die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen.
Wir wollen der EU folgen und nicht der Gegenwart hinterherhinken. Die Bundestagsfraktion wird daher aufgefordert, sich für die Einführung eines speziellen Umweltgrundrechtes in den Grundrechtskatalog des GG einzusetzen.
Die Grundrechtsinhaber*innen hätten dadurch im Ergebnis – unter allerdings noch zu konkretisierenden Voraussetzungen- ein eigenes Recht gegen den Staat auf die Abwehr nachteiliger Beeinträchtigungen der Umwelt.
Durch das seit den 80er Jahren entwickelte Umweltrecht wurden die Begriffe „Umwelt“ bzw. „natürliche Lebensgrundlagen“ konkretisiert. Sie vereinen in sich die gesamte natürliche, die Basis des menschlichen Lebens bildende Umgebung, auch wenn anthropogene Einwirkungen sie mittlerweile erheblich verändert haben. Erfasst werden die Umweltmedien Luft, Wasser, Boden sowie Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in ihren Lebensräumen, einschließlich der Wechselwirkungen.
Die Verankerung eines Umweltgrundrechtes im Grundgesetz könnte ebenfalls  das Bewusstsein in der Bevölkerung für die Umwelt und ihre Ressourcen verstärken. Ein Grundrecht  schafft häufig ein gewisses Gefühl von Verantwortung und Identifikation.
Auch könnte ein Umweltgrundrecht eine „Kernbestandsgarantie“ für das geltende Umweltrecht implizieren. Es wäre den staatlichen Gewalten unstatthaft, bestimmte rechtliche Mindeststandards zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu unterschreiten. Bei den zahlreichen Regelungsdefiziten, die bis jetzt vorliegen, wären Nachbesserungen einklagbar. Die Gesetzgebung hätte dafür zu sorgen, dass das grundrechtlich geforderte Umweltschutzniveau durch ihre Rechtsetzung erreicht wird.
Ziel muss es in Zukunft sein, eine beschleunigte und vertiefte Prioritätenverschiebung zugunsten der Umwelt zu erreichen. Ein Grundrecht auf Umweltschutz ist ein erster Schritt in Richtung einer solchen Prioritätenverschiebung.  Insbesondere würde der Gesetzgeber dazu gezwungen werden, die Umweltschutzgesetzgebung im neuen Licht des neuen Grundrechtes zu beurteilen und stärker an die Bedürfnisse des Umweltschutzes auszurichten.

Beschluss

M1 Rückführung von im Pflegebereich tätigen Geflüchteten aussetzen

29.11.2018

Um dem Pflegenotstand in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie bei der ambulanten Pflege wirkungsvoll zu begegnen, wird die sofortige Aussetzung der Rückführungskriterien von Flüchtlingen im Pflegebereich beantragt.

Die BlueCard ist im Bereich der Pflege derzeit keine Alternative, da diese einen Mindestverdienst von € 48.000 p.a. voraussetzt.

Wir stellen deshalb den Antrag:

Geflüchteten Personen ohne Anerkennung*, die sich für einen Pflegeberuf entschieden haben und eine schulische Ausbildung absolvieren oder bereits in der Pflege tätig sind, eine sofortige unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

Sofern Geflüchtete in Ausbildung stehen oder in der Pflege sind, sollen sie von den gleichen Arbeitsbedingungen hinsichtlich Entfristung oder branchenüblicher Entlohnung profitieren.

Zur Feststellung der fachlichen Eignung soll vor Beginn der Ausbildung ein Pflichtpraktikum von 6 bis 12 Wochen absolviert werden. Die Dauer des Praktikums hängt von den fachlichen Vorkenntnissen, Sprachkenntnissen und Patientenstamm der Einrichtung ab.

Bei der Aufnahme von Ausbildungsverhältnissen oder Anstellungsverträgen muss eine grundhafte Verständigung in deutscher Sprache (B1) sichergestellt sein.

R2 Der Dritte Weg” muss endlich verboten werden!

29.11.2018

Im April 2012 sprach sich der Bayerische Landtag einstimmig dafür aus, die Organisation “Freies Netz Süd” (FNS) zu verbieten. Bis zum endgültigen Verbot durch das Bayerische Innenministerium gingen allerdings mehr als zwei Jahre ins Land. Durch diese enorme zeitliche Verzögerung hatten die Mitglieder des FNS die Möglichkeit, sich Ausweichstrukturen zu schaffen.
Die Partei “Der Dritte Weg” wurde am 28. September 2013 in Heidelberg gegründet. Sie setzt sich zusammen aus (Ex-)Mitgliedern der NPD und des FNS. Durch die Gründung in Heidelberg und die Beteiligung anderer Akteur:innen aus der rechtsextremen Szene, konnte ein direktes Verbot als Nachfolgeorganisation verhindert werden. Die Gründung einer Partei erfolgte auch, um einen zusätzlichen Schutz durch das von ihnen bekämpfte Grundgesetz in Form des Parteienprivilegs zu gewährleisten.
Die Partei setzt, im Gegensatz zu anderen Parteien, nicht auf personelles Wachstum. Die radikal-völkischen Nationalist:innen sehen sich selbst als eingeschworenen Kreis an Aktivist:innen, deren Ziel es ist, die Bundesrepublik Deutschland zu zerstören. So fordern sie, dass das “Volk den illusionären Unwert 70-jähriger Umerziehung gänzlich abstreift” und stellen sich damit direkt in eine Linie mit der Nazi-Ideologie der NSDAP.
Zudem vernetzt sich „Der Dritte Weg“ mit rechtsextremen Gruppen im Ausland, unter anderem der goldenen Morgenröte in Griechenland und dem “Nordic Resistance Movement”, die immer wieder auch durch Verherrlichung der SS und Adolf Hitler auffallen. In Deutschland besteht Kontakt zur Identitären Bewegung.
Unter anderem fordert „Der Dritte Weg“ die Wiederherstellung der Grenze von 1937. Auch die Aneignung von teils verbotenen nationalsozialistischen Symbolen und Ritualen ist Kernelement der Partei – mitunter zeigen sie diese in der Öffentlichkeit.
Grundsätzlich sieht sich „Der Dritte Weg“ als Verteidiger des „Deutschen Volkes” und der „germanischen Kultur“. So schreiben sie auf ihrer Website, durch „fieberhaften Wahn multikultureller Volksvermischer droht heute ganz Europa zu zerbrechen und unwiederbringlich niederzugehen”. Die hier genutzte Terminologie der “Volksvermischung” steht nicht nur in der Tradition des Nationalsozialismus, sondern entstammt diesem auch.
Zusammensetzung und Organisation
Der Gründer der Aussteiger:innenorganisation „Exit“, Bernd Wagner, sieht den „Dritten Weg” als eine Partei, die sich selbst im “Partisanenkrieg gegen die Demokratie” wähnt. Mit Gewalttaten gegen Geflüchtete und Andersdenkende widersprechen die Taten und Ziele der Partei klar der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Zudem dient “Der Dritte Weg” als ein Auffangbecken für Mitglieder verbotener Kameradschaften. Vielen dieser Neonazis wird nicht nur politisch eine neue Heimat geboten, sie sind auch in Vorstandspositionen wiederzufinden.
An der Organisation und der Art der Aktivitäten ist zu erkennen, dass „Der Dritte Weg“ tatsächlich eine Nachfolgeorganisation des „Freien Netz Süd“ ist. So heißen ihre Vertretungen auf Kreis- oder Bezirksebene “Stützpunkte” und dienen ihren Kadern als Netzwerkbasis zur Missionierung. Man kann nicht sofort Mitglied werden, sondern startet als Fördermitglied, mit der Option als Vollmitglied aufgenommen zu werden. Hierzu muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. So kontrolliert die Partei, dass keine unliebsamen Menschen Mitglieder werden und die stramme Neonazi-Linie fortgeführt wird.
Die Entstehung neuer Stützpunkte im Bundesgebiet bei nur schwach wachsender Mitgliederzahl zeigt, dass “Der Dritte Weg” nur auf Bundesebene verboten werden kann. Drohungen und Gewaltdelikte sind Teil des Auftretens der Rechtsextremen, die sich auf Veranstaltungen auch mit rechten Terrorist:innen zeigen, wie dem verurteilten Karl-Heinz Statzberger, dessen Anschlagsversuch auf ein jüdisches Gemeindezentrum in München vereitelt wurde.
Teilnahme an Wahlen
„Der Dritte Weg“ strebt keine wirkliche Mitarbeit in Parlamenten an, bisher ist sie seit ihrer Gründung lediglich bei einer Landtagswahl in Rheinland-Pfalz angetreten- Stattdessen versucht sie durch ihren Organisation und das aufgebaute Netzwerk gezielt Ängste zu schüren und Menschen zu Hetze und Gewalttaten anzustacheln.
Aktionsprofil
“Der Dritte Weg” betreibt Hetzkampagnen im Netz, veröffentlichte unter anderem eine interaktive Karte, in der Geflüchtetenunterkünfte mit detaillierten Beschreibungen vermerkt waren. Auch Flyeraktionen, um gezielt vor Ort Angst zu schüren werden immer wieder durchgeführt. Auf der Wiesn 2015 verteilte “Der Dritte Weg” Flyer, die den Eindruck erweckten, dass massenhaft Frauen durch Asylbewerber:innen vergewaltigt wurden. Auf dem Flyer standen vermeintlich “gutgemeinte” Tipps – Ziel war es aber die von ihnen selbst geschürten Ängste augenscheinlich zu bestätigen.
Im Umfeld geplanter Geflüchtetenunterkünfte waren es auch immer wieder Mitglieder des “Dritten Wegs”, die, scheinbar als Privatpersonen, Protestgruppen in Sozialen Netzwerken wie Facebook gründeten und Angst und Hass vor Ort schürten. Dieses getarnte Vorgehen ermöglicht es ihnen zunächst Kontakt zur örtlichen Bevölkerung aufzubauen und ohne das Wissen von offiziellen oder antifaschistischen Gruppen Menschen vor Ort gegen beispielsweise geplante Unterkünfte aufzustacheln, bevor diese auch nur in der Gemeinde diskutiert werden.
Das Bundesverfassungsgericht ist, aus gutem Grund, die einzige Instanz in Deutschland, die Parteien verbieten kann. Trotz der geringen Größe stellt die Partei „Der Dritte Weg“ eine erhebliche Gefahr für unser Zusammenleben dar. Sie versucht die Spaltung der Gesellschaft voran zu treiben. Auch durch ihr verfassungsfeindliches Profil halten wir ein Verbot dieser Partei für unumgänglich.
Da es allerdings durchaus sein kann, dass die Partei u.a. durch ihre Organisationsart oder den mangelnden Willen an parlamentarischer Mitbestimmung vom Bundesverfassungsgericht nicht als Partei angesehen wird, möchten wir auch diese Möglichkeit abdecken.
Deswegen fordern wir:
– Die SPD setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass ein Verbotsverfahren der Partei “Der Dritte Weg” vor dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet wird.
– Falls das Verbotsverfahren an der Definition als “Partei” scheitern sollte, ist es die Aufgabe der SPD “Der Dritte Weg” als verfassungsfeindliche Organisation nach dem Vereinsgesetz verbieten zu lassen.
– Im Falle eines Verbots sollen alle rechtlichen Wege ausgeschöpft werden, um eine Neugründung unter anderem Namen zu verhindern. Uns ist dabei klar, dass wir uns im Kampf gegen den Faschismus nicht nur auf den rechtlichen Weg des bürgerlichen Staates verlassen können und antifaschistische Arbeit letztendlich nur durch den politischen Kampf erfolgreich sein kann.

P10 Achtung des dritten Geschlechts! Queer*feminismus wagen!

29.11.2018

Wir Jusos setzen uns für Toleranz, Akzeptanz und Gleichberechtigung der Geschlechter ein, weil wir sehen, dass unsere männlich und heteronormativ geprägte Gesellschaft Ungleichheiten gerade aufgrund dieser engstirnigen Fixierung reproduziert. Davon betroffen sind in unserer Gesellschaft besonders Frauen und auch Menschen, die sich in keinster Weis e in dieses binäre Geschlechtersystem von „Mann und Frau“ einordnen können und/oder wollen und auch nicht dem heteronormativen Bild der Gesellschaft entsprechen. Menschen, die sich keinem Geschlecht zuordnen können, erfahren in diversen Bereichen alltägliche Diskriminierung und können kaum auf Unterstützungen hoffen.
Ein wichtiger Schritt diesbezüglich war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass es von nun im Geburtenregister nicht mehr nur eine Eintragung des männlichen und weiblichen Geschlechts, sondern auch eines dritten Geschlechts geben solle. Ausgelöst wurde dieser Beschluss durch eine Klage einer queeren Person – namens Vanja -, die im Kindesaltern dem weiblichen Geschlecht zugeordnet wurde, sich aber damit nicht identifizieren kann und will. Vanjas Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister in „inter“ wurde abgelehnt, woraufhin sie in allen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof scheiterte. Erst die eingereichte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich und wird nicht nur für Vanja, sondern auch für sehr viele Menschen mehr das Leben deutlich verbessern.
Allerdings müssen wir uns eingestehen, dass dieser Erfolg eben nur ein sehr kleiner Schritt in Richtung Akzeptanz von queeren Menschen ist. Gerade aus diesem Grund ist es die Aufgabe aller progressiven Kräfte, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Wir Jusos sind der Ansicht, dass die Einteilung der Menschen in zwei Geschlechter überwunden werden muss, da dadurch Unterdrückung, Diskriminierung und ganz einfach Schubladendenken reproduziert wird. Aus gerade diesem Grund müssen wir uns innerverbandlich mit diesem Thema auseinandersetzen.
Deswegen halten wir es für notwendig jegliche Mitgliedsanträge der SPD und die Eintragungen in der Mitgliederdatenbank MAVIS um ein weiteres, drittes Geschlecht zu erweitern und damit den Menschen mehr Freiraum in unserer Partei zu geben, ohne sie pauschal in ein Geschlecht einsortieren zu müssen.
Des Weiteren wird der Landesvorstand der Jusos Bayern damit beauftragt, einen Vorschlag zu erarbeiten wie mit queeren Genoss*innen in Bezug auf die Frauenquote und Frauenlistenplätze umzugehen ist.
Wir müssen mehr Queerfeminismus wagen.

I2 Änderung des §17 Bundesmeldegesetz (BMG) - Möglichkeit der vorzeitigen Anmeldung

29.11.2018

Wir fordern die Einführung einer Möglichkeit, sich vor Umzug bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden. Dazu könnte im Bundesmeldegesetz der entsprechende § 17 Abs. 1 um die Regelung „Eine Anmeldung ist frühestens eine Woche vor Einzug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Einzugs“ ergänzt werden. Diese Regelung besteht in § 17 Abs. 2 bereits, für den Fall einer Auswanderung.
Wir fordern, dass eine Anmeldung auch bei der alten Meldebehörde möglich ist. So wie es möglich ist, dass mit der Anmeldung bei einer neuen Meldebehörde keine Abmeldung bei der alten Meldebehörde mehr notwendig ist, soll es auch möglich sein, die Anmeldung bei der neuen Meldebehörde bei der alten Meldebehörde durchzuführen.
Weiterhin fordern wir, dass die Digitalisierung der Verwaltung (E-Government) nun schnellstmöglich vorangetrieben wird. Ziel muss es sein, dass mittelfristig ein Großteil der Behördengänge online erledigt werden können. Das entlastet nicht nur die Bürger*innen, sondern auch die Verwaltung.

S8 Weg mit §219a

29.11.2018

Die Streichung des § 219a StGB ist überfällig und dringlich. Wie in allen Lebensbereichen muss insbesondere in diesem Bereich, der Frauen emotional und körperlich betrifft und sie mit einem für die Betroffenen meist unbekannten medizinischen Eingriff konfrontiert, ein barrierefreier und schneller Zugang zu sachlichen und zeitgemäßen Informationen ermöglicht werden. Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen bzw. einen solchen in jedem Fall durchführen wollen, müssen die Möglichkeit haben, sich umfassend darüber informieren zu können. Das Recht auf Informationsfreiheit kann insbesondere für ungewollt schwangerer Frauen in dieser für sie besonderen Situation nicht hoch genug bewertet werden – für dieses ist zu sorgen, weshalb der §219a StGB gestrichen werden muss.

Ein weiterer wichtiger Grund für die Streichung des §219a liegt in seiner Widersprüchlichkeit zu §218a StGB. Dieser regelt nicht strafbare Schwangerschaftsabbrüche und somit ein straffreies ärztliches Handeln. Dass ein Hinweis auf die Durchführung von rechtlich nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen aber strafrechtlich eben durch §219a verboten ist, führt zu einer eklatanten Rechtsunsicherheit. Sog. „Lebensschützer*innen“ und radikale Abtreibungsgegner*innen machen durch diese Rechtsunsicherheit regelrecht „Jagd“ auf Ärtz*innen, die diese medizinische Maßnahme anbieten. Sie erhalten oft Drohbriefe oder werden, wie im Falle der Ärztin Kristina Hänel vom Herbst 2017, wegen der Nennung dieses Eingriffes im Leistungsprofil ihrer Praxis angezeigt. Zunehmend ziehen sich deshalb immer mehr Ärzt*innen aus der medizinischen Versorgung in diesem Bereich zurück oder beschränken sich bei der Durchführung von Abtreibungen auf ihre eigenen Patientinnen und bieten diese nicht generell an oder vernetzen sich hierzu nicht aktiv mit den entsprechenden Beratungsstellen, um dem Vorwurf einer „Bewerbung“ dieses Eingriffes zu entgehen. Dies alles erschwert die Arbeit der Ärzt*innen und eben auch der Beratungsstellung auf Kosten der betroffenen Frauen.

In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass viele Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Fachverbände die Streichung des sog. „Werbeverbots für einen Schwangerschaftsabbruch“ befürworten, wobei an dieser Stelle auch klar und deutlich zu sagen ist: Information ist keine Werbung – es geht nicht um die anpreisende Darbietung einer Leistung, verbunden mit einem Appell zu deren Bezug, sondern um die wertungsfreie und neutrale Information über eine solche und wer sie durchführt!

Dass der von der SPD-Bundestagsfraktion erarbeitete Gesetzentwurf zur Streichung des § 219a letztlich zurückgezogen wurde, um einen Kompromiss mit der Union zur Wahrung des Koalitionsfriedens zu suchen, ist unserer Meinung nach ein schwerer Fehler. Die SPD wird wegen Rückzieher wie diesem von vielen Bürger*innen als profillose Partei erachtet – das Ergebnis der Bundestagswahl zeigt dies eindeutig.

Wie in der letzten Legislaturperiode wird hier erneut der Weg über die Hinterzimmer mit der Union gegangen, anstatt eine ehrliche Debatte im Bundestag zu führen, anhand derer die Bürger*innen die Argumente in dieser Sache nachverfolgen und die unterschiedlichen Positionen der Parteien wahrnehmen können.

Wir fordern deshalb die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, den Gesetzentwurf auf Streichung des §219a in den Bundestag einzubringen und alles dafür zu tun, die Informationsfreiheit von Ärzt*innen und Frauen in diesem so persönlichen und emotional-empfindlichen Bereich zu gewährleisten.

Langfristig muss in der SPD und ihren Arbeitsgemeinschaften eine Debatte über die Abschaffung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs geführt werden. Die Fristenlösung, die faktisch keine Rechtssicherheit für Ärzt*innen und Patient*innen bedeutet, ist nicht akzeptabel. Wir müssen die Debatte über den § 218 StGB in der Gesellschaft führen und verstehen die SPD hier als progressive Kraft, die eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse vorantreiben muss. Repressive Gesetze, die Frauen* und Ärzt*innen unterdrücken, lehnen wir ab!