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RAG5 Satzungsänderung der BayernSPD zum Antragsrecht zum Landesparteitag

17.12.2018

Der Landesparteitag der BayernSPD möge beschließen,  §13 (5) „Zum Landesparteitag sind antragsberechtigt: […] „ der Satzung zu ergänzen:

„f) alle Mitglieder der BayernSPD, sofern der Antrag von mehr als 50 Mitgliedern getragen wird“

P11 Reihung sog. Drittes Geschlecht

14.12.2018

Kandidaten, die nicht dem Geschlecht männlich oder weiblich angehören, werden in der Aufstellungsversammlung der jeweiligen Liste geschlechtsunabhängig gereiht. Eine Person, die sich „divers“ zuordnet, kann in der Listenaufstellung geschlechtsunabhängig kandidieren, d.h. sich auf jeden Platz, gleich wo er sich im Reißverschluss befindet, bewerben.

P13 SPD-Infrastruktur in der Fläche erhalten

14.12.2018

Der Landesvorstand der BayernSPD wird aufgefordert ein Finanzierungskonzept zu erarbeiten, das die Infrastruktur der SPD in der Fläche in Form von Regionalbüros/Geschäftsstellen dauerhaft sicherstellt.

S22 Keine Baukästen zur Veränderung von gentechnisch veränderten Organismen! (Bio-Hacking)

14.12.2018

Wir fordern die Einschränkung bzw. das Verbot des freien Bezugs von Baukästen und Materialien durch Privatpersonen, wenn damit die Herstellung von gentechnisch veränderten Organismen “im Wohnzimmer“ möglich ist.

S21 Erste Hilfe verdoppelt Überlebenschance

14.12.2018

Eine Aufklärungskampagne der Bundesregierung zum Thema Erste Hilfe ist unerlässlich. In Zukunft soll es bereits an den Schulen verbindliche, jährliche Erste-Hilfe-Kurse in regelmäßigen Abständen geben. Außerdem sollen Erste-Hilfe-Schulungen in jedem Betrieb/jeder Firma mit Freistellung für alle Arbeitnehmer verpflichtend werden. Ebenso soll die Installierung einer speziellen App, die bei einem Notruf automatisch ausgebildete Ersthelfer in der Nähe per SMS benachrichtigen und die Position des Anrufers übermitteln bundesweit eingeführt werden.

W9 Steuerschlupflöcher schließen, Ja zu einem fairen Steuerwettbewerb

14.12.2018

Bei Gewinnen und Verlusten mit Auslandsbezug stellt sich häufig die Frage wo die Erträge versteuert werden müssen, da die Steuerpflicht häufig in diesen Fällen in zwei Ländern          anfällt. Um die ungerechte Doppelbesteuerung zu verhindern werden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um so die Gewinne und Verluste nur einmal steuerlich zu berücksichtigen. Das Problem ist nun, dass durch zahlreiche Schlupflöcher  die Gewinne legal in Niedrigsteuerparadise verschoben werden, die Verluste dagegen in Länder mit höheren Steuersätzen. Um überhaupt noch Steuern in diesem Wettbewerb zu erhalten, begeben sich die Länder in einen für alle schädlichen Unterbietungswettbewerb. Wir wollen das mit folgenden drei Regelungen zukünftig unterbinden versuchen.

  1. Im Zweifel wird der Gewinn in dem Land versteuert, dass den höheren Steuersatz hat. Mindeststeuersatz ist stets der höhere Mindeststeuer-
    satz
  2. Ausgaben und Verluste gegenüber anderen Unternehmen können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Firmen sich nicht gegenseitig oder einem gemeinsamen Mutterkonzern gehören. Gehören sie sich gegenseitig oder einem gemeinsamen Mutterkonzern werden die Zahlungsflüsse so gewertet, dass die Ausgaben nur in der Höhe berücksichtigt werden, wie sie im anderen Land versteuert werden. Das bedeutet z.B. Tochterkonzern A in Land A erwirbt von Tochterkonzern B in Land B für eine Milliarde Lizenzrechte. Tochterkonzern A macht damit keinen Gewinn mehr in Land A. Bei einem Gewinn von einer Milliarde in Land A müsste Tochterkonzern A dort 400 Millionen Steuern bezahlen. Tochterkonzern B muss im Land B für den Gewinn von einer Milliarde aus dem Verkauf der Lizenzrechte 50 Millionen Steuern zahlen. Heute würde der Mutterkonzern damit 350 Millionen Steuern sparen. In Zukunft müsste Tochterkonzern A in Land A trotzdem 350 Millionen Steuern zahlen, da Tochterkonzern B in Land B nur 50 Millionen für die real in Land A verdiente Milliarde Steuern bezahlt hat.
  3. Bei einer nicht nur fahrlässigen Steuerverkürzung in Höhe von zwei Prozent des Unternehmenswert oder Privatvermögens und wenn die Steuerhinterziehung die Summe von mehr als einer 37 Million Euro beträgt, wird das gesamte Unternehmen oder 38 Privatvermögen vom Fiskus eingezogen.

S19 Rentenbeiträge auf weitere Einkunftsarten

14.12.2018

 

Die verschiedenen Rentenversicherungsträger müssen zu einem einheitlichen und solidarischen Altersrenten- Versicherungssystem zusammengefasst werden. Berechnungsgrundlage für die Beiträge müssen alle Einkunftsarten, außer Altersbezüge bis zu der jeweiligen Höchstgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit Ausnahme der Einkünfte § 22 Nr.1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz sein. Personen, die die Betreuung von kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Menschen übernehmen, müssen pro Jahr einen Rentenpunkt gutgeschrieben bekommen. Die Einkommen der Arbeitnehmer/innen müssen erhöht und der Produktivität angepasst

S18 Finanzierung versicherungsfremder Leistungen in der Rentenversicherung aus allgemeinen Haushaltsmitteln

14.12.2018

Die Bundestagsfraktion soll dafür sorgen, dass versicherungsfremde Leistungen in den gesetzlichen Sozialversicherungen insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes zu finanzieren sind. Die Höhe dieser Bundeszuschüsse muss grundsätzlich den tatsächlichen Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen entsprechen.

S17 Frühzeitige Überführung von SGBII ins SGB XII verhindern

14.12.2018

Die SPD-Bundestagsfraktion möge darauf hinwirken, dass eine im Ausland bezogene Rente nicht zum Verlust der Zuständigkeit bei der Arbeitsmarktintegration führt. Die Überführung der Menschen aus SGBII in das SGB XII soll nicht vom Renteneintrittsalter im Ausland abhängig sein und sich allein auf das Renteneintrittsalter in Deutschland beziehen. Die Regelungen zu der Erwerbsminderungsleistung bleiben davon unberührt.

S16 Lebensmittelpunkt im Alter frei wählen

14.12.2018

Viele Ausländer entscheiden sich, ihren Ruhestand in ihren Herkunftsländern zu verbringen. Jahrzehntelang haben sich auf Grundlage ihrer Niederlassungserlaubnis in Deutschland gearbeitet und in das Sozialversicherungssystem eingezahlt. Sie wollen ihren Lebensmittelpunkt im Alter frei wählen, ihre Niederlassungserlaubnis jedoch aufgrund ihrer Verbundenheit zu Deutschland, z.B. zum Besuch von Familie und Verwandten, erhalten.

 

Ausländische Staatsbürger mit Rentenanspruch beziehen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nur eine durchschnittliche Rente von etwa 450€ pro Monat (Zahlen 2015). Hiermit können sie in fast allen Fällen ihren Lebensunterhalt alleine nicht sichern. Da diese Gruppe ihre Niederlassungserlaubnis bei längeren Aufenthalten in den Heimatländern nicht verlieren möchten, sind sie gezwungen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland zu wählen. Dies bedeutet, dass sie in Deutschland vergleichsweise hohe Mieten und Lebenshaltungskosten tragen müssen und deshalb zusätzlich auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sind. Eine Änderung der Regelung käme folglich auch dem deutschen Staat zu Gute, da sie mit einer Entlastung der staatlichen Sozialhilfe einhergeht.

 

Vor diesem Hintergrund fordern wir die Anpassung des §51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Ausländische Staatsbürger im Rentenalter, die in Deutschland keinen gesicherten Lebensunterhalt haben, sollen die Möglichkeit erhalten, die Bundesrepublik für einen unbegrenzten Zeitraum zu verlassen, ohne dass ihre Niederlassungserlaubnis davon berührt wird.