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Ä3 zum P1

26.01.2019

Füge nach „erlangen.“ ein:

Nicht Besitzstandswahrung und der Erhalt von eigenen Funktionen darf im Vordergrund stehen. Dabei muss aber klar sein: Die notwendige strukturelle Reform darf die inhaltliche Erneuerung weder ersetzen noch verdrängen.

Ä4 zum P1

26.01.2019

Füge nach „werden“ ein:

Unser Selbstanspruch muss es dabei im Besonderen auch sein, die Partei insgesamt jünger, weiblicher und bunter zu machen – sowohl in der Mitgliedschaft als auch in den Gremien und Vorständen der Partei sowie in den Parlamenten.

Somit lehnen wir auch das sogenannte Senioritätsprinzip für Mandatsträger*innen

und Funktionär*innen ab. Wir wollen nicht, dass der Erneuerungsprozess strukturell als auch inhaltlich, durch personelle Machtentscheidungen oder regionalen Proporzen, verhindert wird. Dabei gilt zu prüfen, ob der Vorschlag der Landesvorsitzenden, jeden dritten Listenplatz ab Platz 2 für die nächsten zwei Legislaturperioden bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen mit eine*r Kandidat*in von unserem Jugendverband zu besetzen, umsetzbar ist. Diese Diskussion möchten wir auf allen Ebenen führen!

Ä3 zum P1

26.01.2019

Füge nach „werden“ ein:

Um die inhaltliche Arbeit der Mitglieder und Arbeitsgemeinschaften weiter zu würdigen, muss das Initiativrecht des Landesvorstands vor allem auf Landesparteitagen eingeschränkt werden. Wir bekräftigen die Beschlusslage aus dem Jahr 2016/I von Landesparteitag Schweinfurt, Antrag P1

Ä6 zum P1

26.01.2019

Ersetze in Z.71 „bis Januar 2020“ durch: auf dem Landesparteitag im Herbst 2019 vor.

Ersetze in Z. 74 „einem außerordentlichen Landesparteitag“ durch „dem Parteitag“.

Ä7 zum P1

26.01.2019

Ersetze Z. 76-79 (letzter Absatz):

Mit dem Beschluss der Maßnahmen auf dem Herbstparteitag 2019 ist die Arbeit der Kommission beendet.

Ä1 zum C3

24.01.2019

Adressaten: Parteivorstand, Bundestagsfraktion, Bundesparteitag, Landtagsfraktion

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung für die
Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig ist die
Grundsteuer eine wichtige Finanzquelle für die Kommunen. Auch kann ihre Neubemessung
einen wichtigen Beitrag zur Wiedererhebung der Vermögenssteuer leisten. Die bis Ende
diesen Jahres erforderliche Neuregelung muss aus Sicht der SPD folgende Bedingungen
erfüllen:
• Verfassungsfeste Lösung, die mindestens das aktuelle Gesamtaufkommen für die
Kommunen sichert.
• Gewährleistung des Rechts der Kommunen, die kommunalen Hebesätze selbst zu
bestimmen.
• Bezug auf den Grundstückswert, der zur Neuberechnung der Einheitswerte sowohl die
Fläche als auch die Gebäude berücksichtigt.
• Eine sozial gerechte Lösung, die die Steuerzahlungen fair und nach Leistungsfähigkeit
verteilt und eine übermäßige Belastung der Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner
verhindert.
• Die klare Definition und Gestaltung der Grundsteuer als vermögensbezogene Steuer.
Deshalb darf die Grundsteuer künftig nicht mehr über die Nebenkosten auf die
Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Der Paragraph 2 Nr. 1 der
Betriebskostenverordnung ist daher zu streichen.

Begründung:
Wir begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der
gegenwärtigen Praxis der Erhebung der Grundsteuer. Im Kern ging es dabei um die
überholte, realitätsferne und ungerechte Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden.
Eine Neuregelung muss bis spätestens Ende 2024 umgesetzt werden, d.h. es ist auch genug
Zeit für eine Neubewertung.

Diese ohnehin überfällige Neubewertung von Immobilien stellt auch eine zentrale
Voraussetzung für die Wiedererhebung der Vermögenssteuer dar. Das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Vermögenssteuer ausgesetzt wurde, bezog sich
auf die ungerechte Besteuerung durch die Begünstigung von Immobilien gegenüber
anderem Kapitalvermögen. Mit der Neubewertung im Rahmen einer wertabhängigen
Grundsteuer heilen wir diese Ungerechtigkeit.

Die von der CSU geforderte wertunabhängige Grundsteuer gefährdet nicht nur diese Ziele,
sondern nutzt einseitig den Eigentümern hochwertiger Grundstücke, die durch die
Marktentwicklungen ohnehin unangemessen profitieren. Mit dieser flächenbezogenen
Grundsteuer würden die Einheitswerte nur auf Grundlage der Grundstücksgröße und der
Nutzfläche berechnet, d.h. das 1000 m²-Grundstück mit 200 m²-Villa in Bestlage wird mit
dem gleichen Einheitswert belegt wie das gleich große Grundstück und Haus in der
Peripherie. Ein solch ungerechtes Modell darf es mit uns Sozialdemokraten nicht geben.