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RAG23 Einberufungen Kleiner Landesparteitag

18.03.2021

Ersetze §17, Abs 3, Satz 1 durch: „Der Kleine Landesparteitag wird vom Landesvorstand mindestens einmal in den Jahren, in den kein Landesparteitag stattfindet, sowie im Falle einer Bundesliste zur Europawahl zur Reihung der bayerischen Bewerberinnen und Bewerber und ansonsten nach Bedarf einberufen.“

RAG22 Beratende Mitglieder Kleiner Landesparteitag

18.03.2021

Ergänze nach §17, Abs 2 „…oder die Betriebsratsvorsitzende,“: „die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer sowie die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter“

RAG21 Aufgaben Landespräsidium III

18.03.2021

Streiche §16, Abs 3, Zeile g.

RAG20 Aufgaben Landespräsidium II

18.03.2021

Ersetze §16, Abs 3, Zeile d durch: „Es bereitet die Sitzungen des Landesvorstands  vor und beruft sie ein.“

RAG19 Aufgaben Landespräsidium

18.03.2021

Ersetze §16, Abs 3, Zeile a durch: „Es vertritt auf der Grundlage des Parteiprogramms und der programmatischen Beschlüsse des Landesparteitags, Kleinen Landesparteitags und Landesvorstands  die aktuelle Politik der BayernSPD und setzt sie um.“

RAG18 Landespräsidium

18.03.2021

Ersetze §16, Abs 2 durch:
„Dem Landespräsidium gehören an:

  1. die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden,
  2. die zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
  4. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
  5. drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende, Mitglieder.

Mit beratender Stimme gehören dem Landespräsidium zudem die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer an, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich, und die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 bis 7 genannten Mitglieder des Landesvorstandes kraft Amtes, sofern sie nicht ohnehin Mitglieder des Landespräsidiums sind.“

RAG17 Aufgaben des Landesvorstands

18.03.2021

Ersetze §15 durch:

„Der Landesvorstand hat neben den in dieser Satzung an anderer Stelle oder im Organisationsstatut des SPD genannten Rechte und Pflichten die folgenden Aufgaben:

  1. Er bereitet die Landesparteitage und Kleinen Landesparteitage vor und beruft sie ein.
  2. Er vollzieht die Beschlüsse des Landesparteitages und gibt diesem Rechenschaft.
  3. Er berät und verabschiedet die ihm vom Landesparteitag überwiesenen Anträge.
  4. Er nimmt die Aufgaben und Rechte des Landesverbands wahr, solange sie nicht ausdrücklich dem Landesparteitag vorbehalten sind.
  5. Er beschließt auf der Grundlage des Parteiprogramms und der programmatischen Beschlüsse der Landesparteitage und Kleinen Landesparteitage die Politik der BayernSPD.
  6. Er berät und unterstützt das Landespräsidium.
  7. Er koordiniert die Arbeit der Europaabgeordneten, der Landesgruppe im Deutschen Bundestag, der Landtagsfraktion, der Bezirkstagsfraktionen und den kommunalen Spitzen der SPD in Bayern.
  8. Er schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen auf Bundesparteitagen vor und bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Landesverbands in den Kommissionen und Ausschüssen des Parteivorstandes.
  9. Er beschließt den Landeshaushalt, den Stellenplan und die mittelfristige Finanzplanung, berät und bestätigt die Jahresrechnung.
  10. Er berät und beschließt über die Vorlagen der Landeskontrollkommission und nimmt den Bericht der Prüfung durch den Parteivorstand sowie den Rechenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz zur Kenntnis.
  11. Er verleiht die Georg-von-Vollmar-Medaille und die Helmuth-Rothemund-Medaille.“

    RAG1 Landesvorstand

    18.03.2021

    Ersetze §14 durch:

    „Dem Landesvorstand gehören an:

    1. die oder der Landesvorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau,
    2. zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
    3. die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
    4. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern die Wahl dieses Amtes auf Antrag der oder des Vorsitzenden erfolgt,
    5. die Sprecherin oder der Sprecher der bayerischen Europaabgeordneten der SPD,
    6. die oder der Vorsitzende der Bayerischen SPD-Landesgruppe im Deutschen Bundestag,
    7. die oder der Vorsitzende der Landtagsfraktion der SPD im Bayerischen Landtag,
    8. die Sprecherin oder der Sprecher der SPD-Verbandsrätinnen oder -Verbandsräte im Verband der Bayerischen Bezirke,
    9. die Vertreterinnen oder Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaften gem. § 22 Absatz 4,
    10. sechzehn weitere Mitglieder.

    (1a) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen der Satzung, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend. Der Landesvorstand regelt im Rahmen der Vorgaben des Parteiengesetzes, des Organisationsstatus und der Finanz- und Schiedsordnung sowie dieser Satzung in einer Richtlinie, wann die beiden Vorsitzenden jeweils einzeln zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben befugt sind.

    (1b) Der Landesparteitag kann in seiner Geschäftsordnung beschließen, dass die Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden in Einzelwahlen erfolgt.

    • Mit beratender Stimme gehören dem Landesvorstand zudem an:
    1. die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer,
    2. die Bezirksvorsitzenden, die nicht kraft Wahl ordentliche Mitglieder des Landesvorstandes sind, wobei jeder Bezirk nur eine bzw. einen ihrer Vorsitzenden in den Landesvorstand entsendet,
    3. die bzw. der Vorsitzende der Landeskontrollkommission, Vertretung ist möglich,
    4. die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich,
    5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik in Bayern e.V.
    • Die Geschäftsordnung des Landesvorstands kann darüber hinaus vorsehen, dass Vertreterinnen bzw. Vertreter der innerhalb der BayernSPD bestehenden Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und sonstigen Gremien sowie befreundeter Organisationen zu einzelnen Sitzungen beratend hinzugezogen werden können.
    • Die unter Absatz 1 Ziff. 5 bis 9 und Absatz 2 Ziff. 2 bis 5 genannten Mitglieder gehören dem Landesvorstand kraft Funktion an. Endet ihre Funktion vorzeitig, tritt die oder der vom entsendenden Gremium benannte kommissarische Vertreterin bzw. Vertreter einstweilen an ihre bzw. seine Stelle.“

    RAG16 Landeswahlprogramm

    18.03.2021

    Füge ein in §13 Absatz 4 nach Zeile h) eine neue Zeile i) „Beratung und Verabschiedung eines Landeswahlprogramms“

    RAG15 Wahl Spitzenkandidat*in

    18.03.2021

    Ergänze in §13, Abs 4, Zeile h nach „…für die Landtagswahl“: „, sofern keine Urwahl stattfindet.“