Archive

B1 Mehr Sonderpädagog*innen an Berufsschulen

16.03.2021

Die SPD soll sich dafür einsetzen, dass die Berufsschulen im Freistaat mehr sonderpädagogisches Personal erhalten, um lernschwachen Schüler*innen den Zugang zu einer Ausbildung zu erleichtern sowie deren Erfolgschancen zu erhöhen.

Dazu fordern wir, dass mehr Studienorte und Studienplätze geschaffen werden, darüber hinaus soll der NC für diesen Fachbereich abgeschafft werden und mehr Planstellen für Sonderpädagog*innen an Berufsschulen bereitgestellt werden.

A5 Gesetzliche Regelungen für mobile Arbeit

16.03.2021

Die BayernSPD bekennt sich ausdrücklich zu gesetzlichen Mindestregelungen für mobile Arbeit.

Ziel ist es, Mindestregelungen für Arbeitnehmer*innen bei mobiler Arbeit gesetzlich abzusichern und die sich daraus ergebenden Chancen für die Gesellschaft zu nutzen.

Mobile Arbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der von Arbeitnehmer*innen selbst gewählt wird oder an einem fest mit der/dem Arbeitgeber*in vereinbarten Ort erbracht werden. Mobile Arbeit setzt die Verwendung von Informationstechnologie voraus.

Die nachfolgenden Forderungen für eine gesetzliche Regelung beziehen sich auf die regelmäßige, das heißt planmäßig wiederkehrende mobile Arbeit, wie zum Beispiel einmal oder mehrfach in der Woche oder zweimal im Monat an einem bestimmten Wochentag.

Forderungen für die gesetzlichen Regelungen zur mobilen Arbeit:

  • Die/der Arbeitgeber*in hat den Arbeitnehmer*innen, auch in leitenden Positionen, mobile Arbeit zu ermöglichen.
  • Die Arbeitnehmer*innen können verlangen, wenn es auf Grund ihrer Tätigkeit möglich ist, einen Teil ihrer Arbeit auch als mobile Arbeiten zu erbringen. Die/der Arbeitgeber*in hat der mobilen Arbeit der Arbeitnehmer*in zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die mobile Arbeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Ablehnungsgründe können auch tarifvertraglich festgelegt werden.

Lehnt ein/e Arbeitgeber*in die mobile Arbeit ab, so hat sie/er dies innerhalb von vier Wochen der Arbeitnehmer*in schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen.

  • Die/der Arbeitgeber*in ist berechtigt, den Arbeitnehmer*innen mobile Arbeit nach Maßgaben dieses Gesetzes anzubieten. Die/der Arbeitgeber*in ist aber nicht berechtigt eine einseitige Anordnung durchzusetzen.
  • Grundsätzlich sollte die mobile Arbeit in Form einer betrieblichen Vereinbarung mit der betrieblichen Mitbestimmung geregelt werden. Besteht keine betriebliche Mitbestimmung, muss eine Vereinbarung auf Augenhöhe zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen erfolgen.

Folgende Mindestregelungen muss die Vereinbarung enthalten:

  • Wer hat ein Anrecht auf mobile Arbeit?
  • Betriebliche Gründe für die Ablehnung von mobiler Arbeit
  • Wo kann die mobile Arbeit geleistet werden (Festlegung der Örtlichkeiten)
  • Anteil der mobilen Arbeit an der Gesamtarbeitszeit
  • Erfassen der Arbeitszeit
  • Arbeitszeiten in der mobilen Arbeit und damit auch Erreichbarkeit
  • Planungs-, Freigabe- und Kontrollverfahren für mobiles Arbeiten und betrieblicher Konfliktlösungsmechanismus bei Uneinigkeit
  • Konzept / Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes und der Gesundheit der Arbeitnehmer*innen
  • Verfahren und Maßnahmen zur Beförderung und Aufrechterhaltung der betrieblichen sozialen Gemeinschaft (Teamgeist)

 

  • Die mobile Arbeit darf auf keinen Fall die Gesamtarbeitszeit überwiegen. Grundsätzlich sollte die mobile Arbeit höchstens 50% der vereinbarten Arbeitszeit betragen. Ausnahmen davon sind zeitlich zu begrenzen (z.B. Pflege von Familienangehörigen, temporäre Projekte, Pandemie) und ausdrücklich per Tarifvertrag oder mit der Mitbestimmung zu vereinbaren. Besteht weder ein Tarifvertrag noch eine Mitbestimmung im Betrieb, muss dies einvernehmlich zwischen der/dem Arbeitgeber*in und der Arbeitnehmer*in geregelt werden.
  • Die Kosten der Ausgestaltung für mobiles Arbeiten sind durch die/den Arbeitgeber*in zu tragen. Die/der Arbeitgeber*in stellt alle notwendigen (technischen) Mittel für die mobile Arbeit zur Verfügung.
  • Die Fragen des Datenschutzes sind durch die/den Arbeitgeber*in zu regeln.
  • Die/der Arbeitgeber*in hat die Weiterqualifizierung für die Arbeitnehmer*innen zu gewährleisten.
  • Die/der Arbeitgeber*in hat zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer*in auf Antrag eine Beendigung der mobilen Arbeit vornehmen können.

 

S4 : Konkrete Kostenübernahme bei notwendigen Pflegeleistungen statt Pauschalen mit Zuzahlung - Änderung des § 43 SGB XI

16.03.2021

Der Parteitag möge beschließen eine Änderung des § 43 SGB XI dahingehend herbeizuführen mit dem Ziel, die bislang pauschalierten – und damit begrenzten – Leistungsbeträge der Pflegekassen für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen aufzuheben und durch die konkrete

Kostenübernahme der notwendigen individuellen Pflegeleistungen zu ersetzen.

A4 Einführung eines Mindesthonorars für freiberufliche Trainer und Dozenten bei Maßnahmen der Arbeitsagentur

16.03.2021

Die SPD setzt sich dafür ein, dass für alle Maßnahmen, die im Bereich der Arbeitsagenturen und Jobcentern ein Mindesthonorar für freiberufliche Lehrkräfte, Dozenten oder Trainer festgesetzt wird. Dieses orientiert sich an der Regelung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieses zahlt für alle freiberufliche Kräfte in den Integrations- und Orientierungskursen für Migrantinnen und Migranten 35 Euro pro Unterrichtseinheit (45 Minuten).

P3 Plastik im Image-Shop der SPD

16.03.2021

Die SPD soll den Vertrieb von Werbematerial aus Plastik – sowie die jeweiligen Verpackungen dazu – einstellen und Give-aways aus abbaubaren Materialien anbieten.

I1 Abschaffung von Artikel 146 GG

16.03.2021

Wir fordern die ersatzlose Streichung von Art 146 GG:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

S3 Ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen gewährleisten

16.03.2021

Der Landesparteitag bittet die SPD Landtagsfraktion, die Bayerische Staatsregierung in die Verantwortung zu nehmen und sie aufzufordern:

  • ihrer Verantwortung gemäß § 13 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten nachzukommen und ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen (mindestestens an jedem öffentlichen Klinikum) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nach der Beratungsregelung sicherzustellen, um damit den betroffenen Frauen eine flächendeckende qualitative medizinische Versorgung zu bieten,
  • sicherzustellen, dass die Fortentwicklung und Verbesserung der medizinischen Verfahren beim Abbruch von Schwangerschaften sowie eine entsprechende und bedarfsgerechte Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten gewährleitet ist und
  • über die verpflichtenden Beratungen hinaus ein flächendeckendes und vor allem plurales Beratungsangebot für alle betroffenen Frauen zu schaffen und die Finanzierung der Beratungsangebote sicherzustellen.

W1 Freihandelsabkommen

16.03.2021

Zustimmungsfähig sind Freihandelsabkommen nur, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

  • eine mindestens neutrale Öko-Bilanz
  • kein Liberalisierungszwang für öffentliche Dienstleistungen jeder Art
  • keine Einschränkung der Regelungsbefugnisse der zuständigen Parlamente
  • Streitfälle zwischen Staaten und Investoren müssen von öffentlichen Gerichten ausgetragen werden
  • Export/Import nur von Produkten, die unter menschenwürdigen Bedingungen hergestellt wurden
  • keine Besserstellung ausländischer gegenüber inländischen Investoren

S2 § 219a Strafgesetzbuch

16.03.2021

219a StGB, der die vermeintliche Werbung, eigentlich aber jede seriöse Information über den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, wird endgültig abgeschafft.

A2 14 € Mindestlohn

16.03.2021

Die SPD fordert einen Mindestlohn von 14 €.