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A13 Keine Fachkräfte aus Drittstaaten ohne Betriebsrat und Tarifvertrag - Eckpunkte der Koalitionsspitzen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz bedürfen der Klarstellung

17.12.2018

In vielen Bereichen stellt der Fachkräftemangel ein hausgemachtes Problem der jeweiligen Unternehmen und Arbeitgeber dar. Nicht nur, dass sie es in den vergangenen Jahren versäumt haben, bedarfsgerecht auszubilden, vielmehr unterlassen sie es bis heute, angemessene Arbeitsbedingungen, Erstausbildung und Weiterbildung anzubieten. In vielen Mangelberufen, für die der Arbeitsmarkt jetzt noch weiter geöffnet werden soll, herrschen bis heute schlechte Arbeitsbedingungen und Bezahlung, tariflose Zustände und unsichere Arbeitsverhältnisse.

Die Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten darf nicht dazu benutzt werden, diese Zustände von Tarifflucht, Missbrauch von Leiharbeit und sachgrundloser Befristung zu verlängern.

Eine gesetzliche Regelung muss daher sicherstellen, dass nur Arbeitsverträge solcher Betriebe und Einrichtungen als Antragsgrundlage berücksichtigt werden dürfen, die nachweisen, dass sie den einschlägigen Flächentarifvertrag als Untergrenze dauerhaft anwenden. Außerdem bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Betriebsrates bzw der Personalvertretung. Bei Fehlen einer betrieblichen Interessenvertretung gilt die Zustimmung als nicht erteilt.

Die Arbeitsverwaltung hat dies im Einzelfall bei oder anstelle der Vorrangprüfung zu dokumentieren und zu kontrollieren. Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis darf bei Fehlen der genannten Bedingungen nicht erteilt werden.

Darüber hinaus muss der Deutsche Bundestag, wie bisher von der SPD gefordert, jährlich den Zuwanderungsbedarf überprüfen und anpassen. Dazu ist jeweils vorher das Einvernehmen der Sozialpartner, also auch der Gewerkschaften, herzustellen. Das ist zwingend notwendig, um auf veränderte Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt reagieren zu können.

A4 Arbeitsmarktpolitik neu ordnen, Hartz-IV-Logik aufheben

17.12.2018

Wir stellen fest:

Die bestehenden Regelungen zum Arbeitslosengeld II genügen zentralen Anforderungen an Gerechtigkeit und gute Arbeit nicht. Sie verstoßen an zentralen Punkten gegen unsere Grundwerte und den Auftrag an eine moderne Arbeitsmarktpolitik:

  • Sie gehen von der Grundannahme aus, dass Arbeitslosigkeit nicht wirtschaftlichen Verhältnissen und unternehmerischen Entscheidungen geschuldet ist, sondern individuellem Versagen. Sie unterstellen Langzeitarbeitslosen, dass sie behördlichen Druckes und weniger der konkreten Hilfe bedürfen, um sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern;
  • Sie entwerten Erwerbsbiografien und Lebensleistungen, indem sie die Betroffenen nach jahrelanger Arbeit nach einem Jahr zu Grundsicherungsempfängern mit allen Folgen machen;
  • Sie zwingen die Menschen, jede Arbeit auf einem zersplitterten und prekären Arbeitsmarkt anzunehmen;
  • Sie zementieren selbst in Zeiten guter Arbeitsmarktlage einen umfangreichen Niedriglohnsektor;
  • Sie drohen Sanktionen gegen das ohnehin zu niedrig angesetzte Existenzminimum an;
  • Sie lösen in weiten Teilen der Arbeitnehmerschaft berechtigte Abstiegsängste aus.

Mit dem von der SPD durchgesetzten Qualifizierungschancengesetz wurden erste richtige Schritte gemacht. Eine umfassende Reform der Arbeitsmarktpolitik ist unumgänglich. Wir brauchen ein Gesamtkonzept anstatt einzelner Reparaturen. Dazu gehören folgende Einzelaspekte:

  • Möglichst vielen Menschen wollen wir Langzeitarbeitslosigkeit ersparen und sie vor sozialem Abstieg schützen. Auch geht es darum, möglichst vielen eine Perspektive außerhalb des Hartz- IV-Systems zu eröffnen. Wer langjährig sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (10 Jahre), soll deutlich länger im Regelkreis des ALG I verbleiben und dementsprechenden Zugang zu Weiterbildung, intensive Betreuung und Vermittlung haben.
  • ALG I muss entsprechend der vorherigen Beschäftigungsdauer länger bezogen werden können und sich bei der Teilnahme an Weiterbildung entsprechend verlängern. Zudem brauchen wir eine Mindesthöhe des ALG I, die eine Aufstockung durch ALG II vermeiden muss und eine zwischenzeitliche Abstufung von mindestens einem Jahr bis zum Bezug von ALG II.
  • Arbeitslosengeld II wird Menschen gezahlt, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung  stehen. Wie ursprünglich von der Hartz-Kommission und der
    SPD vorgesehen, muss ALG II deutlich oberhalb der Grundsicherung liegen.
  • Beim ALG II ist von einer individuellen Betrachtungsweise der arbeitsuchenden einzelnen Menschen anstatt der Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Eine Anrechnung von Arbeitseinkommen auf andere Familienmitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss unterbleiben.
  • Als zumutbar gilt in Zukunft nur noch nicht-prekäre, tariflich bzw ortsüblich bezahlte Arbeit.
  • Die Förderung für Langzeitarbeitslose ist massiv auszubauen, vor allem, was Qualifizierung und Vermittlung – auch in einen öffentlich geförderten Arbeitsmarkt – betrifft. Für den Aufbau öffentlich geförderter Beschäftigung muss der Passiv-Aktiv-Tausch muss den Kommunen generell ermöglicht werden; dies soll nicht mehr von der Zustimmung des jeweiligen Bundeslandes abhängen.
  • Arbeitslose sollen künftig einen Rechtsanspruch auf Beratung zur Weiterbildung erhalten. Die finanziellen Rahmenbedungen für Teilnehmende an einer abschlussbezogenen Weiterbildung müssen verbessert werden. Der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen muss erleichtert werden. Dazu gehören zu den Fördermaßnahmen passende Angebote der Kinderbetreuung, Weiterbildung in Teilzeit. Insbesondere muss mit besonderen Angeboten auf Menschen mit negativen Bildungserfahrungen eingehen. Ebenso wie im Bereich der Arbeitslosenversicherung muss auch im Hartz-IV-System ein Haushaltstitel für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geschaffen werden.
  • Die Grundsicherung ist bedarfsgerecht nach den Vorschlägen der Wohlfahrtsverbände anzuheben. Diese existenzsichernde Leistung ist sanktionsfrei. Kinder benötigen eine eigene Grundsicherung, in der alle ihnen zustehenden Leistungen zusammengefasst werden.
  • Zeiten des Bezuges von ALG II sind künftig wieder als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem halben Entgeltpunkt zu werten.
  • Vermögen sollten weitestgehend anrechnungsfrei bleiben, soweit es sich nicht um größere Summen handelt. Die Bedürftigkeitsprüfung stellen wir grundsätzlich in Frage. Die derzeitigen Grenzen sind viel zu niedrig, entwürdigend und angstauslösend. Zudem erfordert die Kontrolle überproportionalen bürokratischen Aufwand, der besser bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Lohndumpings eingesetzt werden sollte. So sollten die Job-Center bei ihrer Vermittlungstätigkeit die Arbeitsbedingungen der aufnehmenden Betriebe prüfen.
  • Die Bundesagentur unterstützt die Kommunen dabei, Beschäftigungsgesellschaften aufzubauen und zu unterhalten, die die Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt abgestimmt auf die lokale Situation ermöglichen.
  • Im Bundeshaushalt müssen ausreichend Mittel für die Personal- und Verwaltungskosten bereitgestellt werden. Es darf nicht sein, dass Mittel für die aktive Arbeitsmarktförderung für die Deckung von Personal- und Verwaltungskosten herangezogen werden müssen.

Das Lohnabstandsgebot muss durch die Austrocknung des Niedriglohnsektors erreicht werden. Deshalb brauchen wir einen deutlich höheren, armutsfesten Mindestlohn, die Erhöhung der Tarifbindung, die Neuregelung der Minijobs mit einer Beendigung der faktischen Subventionierung, wirksame Kontrollen bei der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu den Arbeitsbedingungen auch durch die Arbeitsverwaltung. Diese soll dem verfassungsrechtlichen Existenzminimum (derzeit 619 Euro) entsprechen und mit steigendem Einkommen auf einen Mindestbetrag (derzeit 300 Euro) abschmelzen. Dieser Mindestbetrag soll der maximalen Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge entsprechen.

B12 Gründung einer Kommission für mehr politische Bildung

14.12.2018

Wir fordern, dass auf Bundesebene eine Kommission gegründet wird, welche sich mit der Frage „wie die politische Bildung verbessert werden kann“ beschäftigt und Lösungsansätze erarbeitet. Dies kann entweder parteiübergreifen und vom Bund, oder direkt von der SPD organisiert werden. Es sind aber auch alle anderen Ebenen dazu aufgefordert sich Gedanken zu machen wie politische Bildung für alle Altersklassen, vom Kind bis zur/zum Rentner*in organisiert werden kann.

C3 Grundsteuer

14.12.2018

Streichung des §2 Nr.1 der Betriebskostenverordnung BetrKV

E4 Verschärfte Rüstungsexportkontrolle

11.12.2018
  1. Die Beschränkungen in den Paragraphen 49/50 AWV (Außenwirtschaftsverordnung) auf technische Hilfe bei ABC-Waffen, Überwachungstechnik und Embargoländer werden aufgehoben, so dass technische Unterstützung bei der Entwicklung/Produktion/Vermarktung von Rüstungsgütern jedweder Art technologie- und embargounabhängig genehmigungspflichtig werden müssen.
  2. Die Fusionskontrolle- und Anteilserwerbsverbote, welche die §§ 55ff. AWV bei Bedrohungen (z.B. der öffentlichen Sicherheit durch den Anteilerwerb ausländischer Investoren bzw. Unternehmen an inländischen Firmen müssen auch für den Anteilserwerb, Fusionen und Unternehmensgründungen deutscher Unternehmen an/mit ausländischen Unternehmen, die  im Ausland Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter entwickeln, herstellen, vermarkten gelten.

U4 Mikroplastik

6.12.2018

Der Parteitag fordert die SPD-Landtagsfraktion und die SPD-Bundestagsfraktion auf, in Deutschland die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetikartikeln, die Mikroplastik enthalten, sofort gesetzlich zu verbieten.

E3 Völkerrecht gilt für alle! Solidarität mit den Menschen in und um Afrin!

6.12.2018

Seit dem Zerfall des Osmanischen Reiches nach dem ersten Weltkrieg wird die Gründung eines kurdischen Staates von der Türkei verhindert. Dies führt zu einer ständigen Konfliktsituation zwischen der türkischen Regierung und kurdischen Milizen.
Eine friedliche Lösung ist dabei weiter nicht in Sicht. Im Gegenteil, durch die aktuelle Offensive der türkischen Streitkräfte in das nordsyrische Gebiet rund um die Stadt Afrin spitzt sich die Lage weiter zu.
Am 20. Januar 2018 begann die Türkei ihre militärischen Offensive gegen die Kurdenmiliz YPG. Das Ziel der AKP-Regierung Recep Tayyip Erdogans, der die YPG als verlängerten Arm der kurdischen Arbeiterpartei PKK sieht, ist es, die kurdische Bevölkerung aus Nordsyrien bis hinter den Euphrat zu vertreiben. Damit kämpfen die YPG und ihre Verbündeten nun nicht mehr nur gegen den IS, sondern werden von der türkischen Regierung in einen Zwei-Fronten-Konflikt gedrängt. Dadurch wird Nordsyrien weiter destabilisiert. Die Folge ist mehr Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und in der Konsequenz ein weiteres Anhalten der bestehenden humanitären Notlage und all ihrer Folgen.
Durch ihre militärische Intervention in Nordsyrien verstößt die türkische Regierung gegen das Völkerrecht!
Der Angriff ist nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gedeckt, denn es liegt keine Verletzung der türkischen Souveränität und Integrität vor, noch ist damit momentan zu rechnen. Weder der türkische Staat noch die türkische Bevölkerung ist durch ein autonomes Kurdengebiet – oder auch einen souveränen kurdischen Staat – an der Grenze zur Türkei wesentlich bedroht und daher auch in keiner Form eine hinreichende Rechtfertigung für eine militärische Intervention. Das Vorgehen der Türkei ist eine weitere Eskalation des Konfliktes mit erneut schweren Menschenrechtsverletzungen, die für uns nicht hinnehmbar sind.
Die Jusos Bayern verurteilen das militärische Vorgehen der türkischen Regierung und fordern die sozialdemokratischen Fachpolitiker*innen und das sozialdemokratisch geführte Außenministerium dazu auf, darauf hinzuwirken, dass die Türkei völkerrechtliche Verträge einhält und das Blutvergießen unverzüglich beendet. Wir zeigen uns solidarisch mit den Angegriffenen.
Des Weiteren fordern wir einen sofortigen Stopp sämtlicher deutscher Waffenlieferungen an die Türkei, insbesondere eine Rücknahme der kürzlich bekanntgewordenen neuen Ausfuhrgenehmigungen. Die deutsche Bundesregierung darf nicht den Eindruck erwecken, die türkische Offensive stillschweigend zu unterstützen.

C2 Mietspiegel mieterfreundlich gestalten

29.11.2018

Mietspiegel mieterfreundlich gestalten

Den Städten und Gemeinden ist nach Art.28 des Grundgesetzes die Möglichkeit zu gewähren die örtlichen Mietspiegel so zu gestalten, dass die Zahl der zu berücksichtigenden Mieten nicht mietsteigernd wirkt. Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert einen entsprechenden Gesetzentwurf zu unterbreiten.

I4 Reform des Namensrechts bei Eheschließung gemäß §1355 BGB

29.11.2018

Reform des Namensrechts bei Eheschließung gemäß §1355 BGB

Wir fordern eine Reform des Namensrechts bei der Eheschließung gemäß §1355 BGB und die Einführung einer Möglichkeit des Führens von Doppelnamen für beide Ehepartner.

U1 Umweltschutz ins Grundgesetz!

29.11.2018

Umweltschutz ins Grundgesetz!

Dieselskandal, der Austritt aus dem Austritt aus der Atomenergie, das Schmelzen der Gletscher in den Alpen… Auch die Themen wie Flächenfraß, Waldsterben, Klimaerwärmung oder Stickoxide in der Luft zeigen auf, dass es umweltrechtliche Maßnahmen dringend braucht!
Bereits 1971 hatte die SPD ein Grundrecht auf Umweltschutz in ihr Umweltprogramm aufgenommen und auch die Grünen hatten sich in der Zeit mit dem Ziel gegründet, dass Bürger*inneninitiativen oder Verbände bei Umweltverschmutzungen klagen können sollten. Die CDU hatte auch nach der Katastrophe in Tschernobyl das Interesse, dass die Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz möglichst harmlos formuliert wird und auch für die Gerichte unverbindlich bleibt. Im Dezember 1983 lehnte eine Sachverständigenkommission des Innenministeriums die Einführung eines Grundrechts ab – und schlug stattdessen die Einführung eines Staatsziels Umweltschutz vor.
Als ablehnende Argumente wurde angebracht, dass die Begriffe „menschenwürdige Umwelt“ sowie „natürliche Lebensgrundlagen“ nur unzureichend zu konkretisieren sind und die Frage nicht justitiabel beantwortet werden könne, worin die vom Staat konkret geschuldete Leistung hinsichtlich der Umwelt bestehen solle.  Man sähe durch die Einführung eines Umweltgrundrechtes eine „Verunsicherung des Verfassungsrechts voraus, die eine Glaubwürdigkeitskrise für das Grundgesetz heraufbeschwören könne.
Erst nach der Wiedervereinigung einigte sich eine von Bundestag und Bundesrat eingesetzte gemeinsame Verfassungskommission 1993 auf eine Grundgesetzänderung und die Aufnahme des Artikels 20 a in die Verfassung. Diesen Kommissionsvorschlag nahmen am 27.10.1994 Bundestag und Bundesrat schließlich an.
So kommentierte bereits 1987 Ursula M. Händel : „Mancher mag einwenden, Papier sei geduldig und die Aufnahme des Staatszieles „Umweltschutz“ allein besage noch gar nichts. Diese Einschätzung, träfe sie zu, gilt für alle Verfassungsgebote. Natürlich mussß ein Verfassungsauftrag Folgen für die Gesetzgebung haben. Doch derzeit hat der Umweltschutz auch in der herrschenden Rechtssprechung wegen der fehlenden verfassungsmäßigen Verankerung in keiner Weise den Stellenwert, den Umweltprobleme inzwischen im Bewußtsein vieler Bürger haben. Wer sich das Ausmaß heutiger Umweltskandale und die in der Regel mehr als lasche Reaktion der Justiz darauf vergegenwärtigt, darf eine Grundgesetzänderung nicht länger blockieren.“
Nach Art 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen durch Legislative, Exekutive und Judikative u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Dem Staat ist damit eine ausdrückliche Verpflichtung zum Schutz der Umwelt auferlegt, ohne dass im Gegenzug die Bürger*innen daraus eigene subjektive Rechte auf oder gegen hoheitliches Handeln herleiten können.  Denn einklagbar sind Staatsziele, anders als Grundrechte, nicht.
Solche subjektiven Rechte auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen können sich auf der Ebene des Grundgesetzes nur aus den Grundrechten ergeben. Sie allein sind die Abwehrrechte und Leistungsrechte der Bürger*innen gegenüber dem Staat. Sie sind nicht nur im Falle verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht wichtig, sondern auch bei Fragen der Klagebefugnis im Verwaltungsprozessrecht. Die Grundrechte gewährleisten bis heute keine für den Umweltschutz bedeutsame Grundrechtposition, deren subjektiv-rechtlicher Schutz über die in Art. 1 ff. GG genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) hinausgehen. Somit müssen alle Schädigungen der Umwelt, die sich nicht unmittelbar lebens- gesundheits- oder eigentumsgefährdend auswirken, hingenommen werden.
Einige Landesverfassungen, wie Art. 141 III 1 BayVerf, Art. 39 II BBgVerf. und Art 12 II MVVerf. normieren zwar expressis verbis begrenzte umweltschutzbezogene Grundrechtspositionen, gewährleisten jedoch meist nur ein Recht auf Erholung in der freien Natur bzw. auf freien Zugang zur Landschaft.
Auch sind eine Reihe von europäischen Ländern deutlich weiter. Einige haben bereits in den 80er-Jahren den Umweltschutz in ihre Verfassungen aufgenommen, so zum Beispiel die Schweiz, Niederlande, Spanien, Portugal oder die baltischen Staaten. Auf europäischer Ebene wirkt die EU gemäß Art. 3 II EUV „auf ein hohes man an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hin und benennt in Art. 191 I AUEV verbindliche Ziele der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik wie die Erhaltung und Schutz der Umwelt oder die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen.
Wir wollen der EU folgen und nicht der Gegenwart hinterherhinken. Die Bundestagsfraktion wird daher aufgefordert, sich für die Einführung eines speziellen Umweltgrundrechtes in den Grundrechtskatalog des GG einzusetzen.
Die Grundrechtsinhaber*innen hätten dadurch im Ergebnis – unter allerdings noch zu konkretisierenden Voraussetzungen- ein eigenes Recht gegen den Staat auf die Abwehr nachteiliger Beeinträchtigungen der Umwelt.
Durch das seit den 80er Jahren entwickelte Umweltrecht wurden die Begriffe „Umwelt“ bzw. „natürliche Lebensgrundlagen“ konkretisiert. Sie vereinen in sich die gesamte natürliche, die Basis des menschlichen Lebens bildende Umgebung, auch wenn anthropogene Einwirkungen sie mittlerweile erheblich verändert haben. Erfasst werden die Umweltmedien Luft, Wasser, Boden sowie Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in ihren Lebensräumen, einschließlich der Wechselwirkungen.
Die Verankerung eines Umweltgrundrechtes im Grundgesetz könnte ebenfalls  das Bewusstsein in der Bevölkerung für die Umwelt und ihre Ressourcen verstärken. Ein Grundrecht  schafft häufig ein gewisses Gefühl von Verantwortung und Identifikation.
Auch könnte ein Umweltgrundrecht eine „Kernbestandsgarantie“ für das geltende Umweltrecht implizieren. Es wäre den staatlichen Gewalten unstatthaft, bestimmte rechtliche Mindeststandards zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu unterschreiten. Bei den zahlreichen Regelungsdefiziten, die bis jetzt vorliegen, wären Nachbesserungen einklagbar. Die Gesetzgebung hätte dafür zu sorgen, dass das grundrechtlich geforderte Umweltschutzniveau durch ihre Rechtsetzung erreicht wird.
Ziel muss es in Zukunft sein, eine beschleunigte und vertiefte Prioritätenverschiebung zugunsten der Umwelt zu erreichen. Ein Grundrecht auf Umweltschutz ist ein erster Schritt in Richtung einer solchen Prioritätenverschiebung.  Insbesondere würde der Gesetzgeber dazu gezwungen werden, die Umweltschutzgesetzgebung im neuen Licht des neuen Grundrechtes zu beurteilen und stärker an die Bedürfnisse des Umweltschutzes auszurichten.

Beschluss