Zahnersatz und Brillen müssen wieder in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für alle Versicherten eine kostenlose Regelversorgung mit Zahnersatz, Brillen und präventiven Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Die gesetzliche Krankenversicherung sieht keine Leistungen für Brillen vor. Ferner werden Leistungen für Zahnersatz nur mit Festbeträgen bezuschusst. Selbst die Härtefallregelung führt in der Regel nicht zu einer kostenlosen Versorgung. Die Härtefallregelung greift bei einem Netto-Einkommen ca. unter 880,00 €. Dieser Betrag entspricht kaum dem Betrag von SGB II-Leistungen (Jobcenter) und SGB XII-Leistungen (Sozialhilfe; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit).
Er liegt deutlich unter dem Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen und unter dem Pfändungsfreibetrag (ca. 1080,00 € mindestens).
In Anbetracht steigender Mieten und sinkender Einkünfte, insbesondere auch sinkender Renten, bestehen Unterversorgungen in diesem Bereich in erheblichem Maße; d. h. Arme können sich keinen Zahnersatz und keine Brille leisten. Die Zuzahlungs-Beträge können häufig aus dem laufenden Einkommen nicht angespart werden.
Dies hat zur Folge, dass man die erforderliche Behandlung unterlässt oder dass zwangsläufig Schulden beim Arzt entstehen. Der Betrag bleibt dann entweder offen (dauerhafte Überschuldung) oder wird mühsam in Raten abgezahlt, was wiederum zu einer Einschränkung des zur Verfügung stehenden Einkommens führt.
Bei Erwerbstätigen bzw. Arbeitsuchenden stellt sich hier auch die Frage nach den Chancen im Arbeitsleben und bei der Vermittelbarkeit.