- Die Beschränkungen in den Paragraphen 49/50 AWV (Außenwirtschaftsverordnung) auf technische Hilfe bei ABC-Waffen, Überwachungstechnik und Embargoländer werden aufgehoben, so dass technische Unterstützung bei der Entwicklung/Produktion/Vermarktung von Rüstungsgütern jedweder Art technologie- und embargounabhängig genehmigungspflichtig werden müssen.
- Die Fusionskontrolle- und Anteilserwerbsverbote, welche die §§ 55ff. AWV bei Bedrohungen (z.B. der öffentlichen Sicherheit durch den Anteilerwerb ausländischer Investoren bzw. Unternehmen an inländischen Firmen müssen auch für den Anteilserwerb, Fusionen und Unternehmensgründungen deutscher Unternehmen an/mit ausländischen Unternehmen, die im Ausland Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter entwickeln, herstellen, vermarkten gelten.
Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch E1
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Beschluss:
Überweisung
Text des Beschlusses:
- Die Beschränkungen in den Paragraphen 49/50 AWV (Außenwirtschaftsverordnung) auf technische Hilfe bei ABC-Waffen, Überwachungstechnik und Embargoländer werden aufgehoben, so dass technische Unterstützung bei der Entwicklung/Produktion/Vermarktung von Rüstungsgütern jedweder Art technologie- und embargounabhängig genehmigungspflichtig werden müssen.
- Die Fusionskontrolle- und Anteilserwerbsverbote, welche die §§ 55ff. AWV bei Bedrohungen (z.B. der öffentlichen Sicherheit durch den Anteilerwerb ausländischer Investoren bzw. Unternehmen an inländischen Firmen müssen auch für den Anteilserwerb, Fusionen und Unternehmensgründungen deutscher Unternehmen an/mit ausländischen Unternehmen, die im Ausland Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter entwickeln, herstellen, vermarkten gelten.
Beschluss-PDF: