A6 „Verlorene“ gesetzliche Feiertage nachholen

Status:
Ablehnung

Wenn kalendarisch unbewegliche gesetzliche Feiertage auf Samstage oder Sonntage fallen, stehen ArbeitnehmerInnen in diesem Jahr effektiv weniger arbeitsfreie Tage zur Verfügung. Unabhängig vom jeweiligen Anlass oder dem dahinterstehenden geschichtlichen oder weltanschaulichen Hintergrund sind diese freien Tage in der Praxis vor allem ein kollektiver Besitzstand. Gerade auch bei Begehung dieser Feiertage an einem Tag des für die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfreien Wochenendes entfiele damit ein anderweitig nutzbarer Tag des Wochenendes. Eine Regelung, nach der unbewegliche, also auf ein fixes Datum festgelegte Feiertage am nächstmöglichen Arbeitstag nachzuholen sind, wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wer demzufolge angebracht und wird genauso auch schon in Belgien, Spanien und Großbritannien praktiziert. Eine derartige Regelung würde auch ihrer Definition laut Grundgesetz als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG) entsprechen, zumal das GG Feiertage und Sonntage dabei voneinander unterscheidet und beide gleichermaßen unter gesetzlichen Schutz stellt. Für die sich aus der christlichen Liturgie ergebenen variablen religiösen Feiertage soll dies keine Anwendung finden, wenn diese Feiertage nach Art und ihrer Festlegung immer auf den gleichen Wochenendtag fallen (gegenwärtig Ostersonntag und Pfingstsonntag). Je nach Bundesland unterscheidet sich die Anzahl der betroffenen Feiertage, für Bayern geht es dabei um acht auf ein fixes Datum bezogene Feiertage (plus Feiertage, die nur regional aufgrund konfessioneller Prägung gelten). Da diese Feiertage im langfristigem Mittel mit einer durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 14,28% auf jeden Wochentag fallen, entspricht dies im Mittel rund 2,3 zusätzlichen Arbeitstagen pro Jahr.

Wir fordern daher das Nachholen der „verlorenen Feiertage!“

Empfehlung der Antragskommission:
kein Votum
Beschluss: Ablehnung
Text des Beschlusses:

Wenn kalendarisch unbewegliche gesetzliche Feiertage auf Samstage oder Sonntage fallen, stehen ArbeitnehmerInnen in diesem Jahr effektiv weniger arbeitsfreie Tage zur Verfügung. Unabhängig vom jeweiligen Anlass oder dem dahinterstehenden geschichtlichen oder weltanschaulichen Hintergrund sind diese freien Tage in der Praxis vor allem ein kollektiver Besitzstand. Gerade auch bei Begehung dieser Feiertage an einem Tag des für die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfreien Wochenendes entfiele damit ein anderweitig nutzbarer Tag des Wochenendes. Eine Regelung, nach der unbewegliche, also auf ein fixes Datum festgelegte Feiertage am nächstmöglichen Arbeitstag nachzuholen sind, wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wer demzufolge angebracht und wird genauso auch schon in Belgien, Spanien und Großbritannien praktiziert. Eine derartige Regelung würde auch ihrer Definition laut Grundgesetz als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG) entsprechen, zumal das GG Feiertage und Sonntage dabei voneinander unterscheidet und beide gleichermaßen unter gesetzlichen Schutz stellt. Für die sich aus der christlichen Liturgie ergebenen variablen religiösen Feiertage soll dies keine Anwendung finden, wenn diese Feiertage nach Art und ihrer Festlegung immer auf den gleichen Wochenendtag fallen (gegenwärtig Ostersonntag und Pfingstsonntag). Je nach Bundesland unterscheidet sich die Anzahl der betroffenen Feiertage, für Bayern geht es dabei um acht auf ein fixes Datum bezogene Feiertage (plus Feiertage, die nur regional aufgrund konfessioneller Prägung gelten). Da diese Feiertage im langfristigem Mittel mit einer durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 14,28% auf jeden Wochentag fallen, entspricht dies im Mittel rund 2,3 zusätzlichen Arbeitstagen pro Jahr.

Wir fordern daher das Nachholen der „verlorenen Feiertage!“

Beschluss-PDF: