Kandidaten, die nicht dem Geschlecht männlich oder weiblich angehören, werden in der Aufstellungsversammlung der jeweiligen Liste geschlechtsunabhängig gereiht. Eine Person, die sich „divers“ zuordnet, kann in der Listenaufstellung geschlechtsunabhängig kandidieren, d.h. sich auf jeden Platz, gleich wo er sich im Reißverschluss befindet, bewerben.
Die SPD orientiert sich bei der Listenaufstellung ausschließlich an den beiden Geschlechtern männlich und weiblich. Eine Reihung mit dem Geschlecht divers ist in unserer Satzung nicht vorgesehen.
Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zum so. Dritten Geschlecht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – Rn. (1-69)) entschieden, dass bei „Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“ Regelungen im Bereich des Personenstandsrechts, die „eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen“ nicht angewendet werden dürfen.
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird.“
Diese Rechtsprechung ist auch auf die Satzungen der SPD zu übertragen und diese dementsprechend anzupassen.
Kandidaten, die nicht dem Geschlecht männlich oder weiblich angehören, werden in der Aufstellungsversammlung der jeweiligen Liste geschlechtsunabhängig gereiht. Eine Person, die sich „divers“ zuordnet, kann in der Listenaufstellung geschlechtsunabhängig kandidieren, d.h. sich auf jeden Platz, gleich wo er sich im Reißverschluss befindet, bewerben.