Ersetze §14 durch:
„Dem Landesvorstand gehören an:
- die oder der Landesvorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau,
- zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
- die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern die Wahl dieses Amtes auf Antrag der oder des Vorsitzenden erfolgt,
- die Sprecherin oder der Sprecher der bayerischen Europaabgeordneten der SPD,
- die oder der Vorsitzende der Bayerischen SPD-Landesgruppe im Deutschen Bundestag,
- die oder der Vorsitzende der Landtagsfraktion der SPD im Bayerischen Landtag,
- die Sprecherin oder der Sprecher der SPD-Verbandsrätinnen oder -Verbandsräte im Verband der Bayerischen Bezirke,
- die Vertreterinnen oder Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaften gem. § 22 Absatz 4,
- sechzehn weitere Mitglieder.
(1a) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen der Satzung, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend. Der Landesvorstand regelt im Rahmen der Vorgaben des Parteiengesetzes, des Organisationsstatus und der Finanz- und Schiedsordnung sowie dieser Satzung in einer Richtlinie, wann die beiden Vorsitzenden jeweils einzeln zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben befugt sind.
(1b) Der Landesparteitag kann in seiner Geschäftsordnung beschließen, dass die Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden in Einzelwahlen erfolgt.
- Mit beratender Stimme gehören dem Landesvorstand zudem an:
- die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer,
- die Bezirksvorsitzenden, die nicht kraft Wahl ordentliche Mitglieder des Landesvorstandes sind, wobei jeder Bezirk nur eine bzw. einen ihrer Vorsitzenden in den Landesvorstand entsendet,
- die bzw. der Vorsitzende der Landeskontrollkommission, Vertretung ist möglich,
- die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik in Bayern e.V.
- Die Geschäftsordnung des Landesvorstands kann darüber hinaus vorsehen, dass Vertreterinnen bzw. Vertreter der innerhalb der BayernSPD bestehenden Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und sonstigen Gremien sowie befreundeter Organisationen zu einzelnen Sitzungen beratend hinzugezogen werden können.
- Die unter Absatz 1 Ziff. 5 bis 9 und Absatz 2 Ziff. 2 bis 5 genannten Mitglieder gehören dem Landesvorstand kraft Funktion an. Endet ihre Funktion vorzeitig, tritt die oder der vom entsendenden Gremium benannte kommissarische Vertreterin bzw. Vertreter einstweilen an ihre bzw. seine Stelle.“
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Aktion | Seite | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Annahme | Ä3 zum RAG1 | 17-18 | Ersetze durch: die Sprecherin oder der Sprecher der SPD-Bezirksrät*innen im Bayr. Bezirketag | ||||
Annahme | Ä1 zum RAG1 | Ändern | 21 | Landesvorstand | In SAG1 (§14) wird in Absatz 1a Satz 1 wie folgt formuliert: „Der Landesparteitag beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwahlen, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Landesparteitags, die aktiv wahlberechtigt sind.“ | ||
Ablehnung | Ä2 zum RAG1 | Ändern | 21 | AfA Bayern, Bezirk Oberfranken | ersetze "10. sechzehn weitere Mitglieder" mit "10. 24 weitere Mitglieder" |
Ersetze §14 durch:
„Dem Landesvorstand gehören an:
- die oder der Landesvorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau,
- zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
- die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern die Wahl dieses Amtes auf Antrag der oder des Vorsitzenden erfolgt,
- die Sprecherin oder der Sprecher der bayerischen Europaabgeordneten der SPD,
- die oder der Vorsitzende der Bayerischen SPD-Landesgruppe im Deutschen Bundestag,
- die oder der Vorsitzende der Landtagsfraktion der SPD im Bayerischen Landtag,
- die Sprecherin oder der Sprecher der SPD-Bezirksrät*innen im Bayr. Bezirketag,
- die Vertreterinnen oder Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaften gem. § 22 Absatz 4,
- sechzehn weitere Mitglieder.
(1a) Der Landesparteitag beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwahlen, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Landesparteitags, die aktiv wahlberechtigt sind. Der Landesvorstand regelt im Rahmen der Vorgaben des Parteiengesetzes, des Organisationsstatus und der Finanz- und Schiedsordnung sowie dieser Satzung in einer Richtlinie, wann die beiden Vorsitzenden jeweils einzeln zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben befugt sind.
(1b) Der Landesparteitag kann in seiner Geschäftsordnung beschließen, dass die Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden in Einzelwahlen erfolgt.
- Mit beratender Stimme gehören dem Landesvorstand zudem an:
- die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer,
- die Bezirksvorsitzenden, die nicht kraft Wahl ordentliche Mitglieder des Landesvorstandes sind, wobei jeder Bezirk nur eine bzw. einen ihrer Vorsitzenden in den Landesvorstand entsendet,
- die bzw. der Vorsitzende der Landeskontrollkommission, Vertretung ist möglich,
- die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik in Bayern e.V.
- Die Geschäftsordnung des Landesvorstands kann darüber hinaus vorsehen, dass Vertreterinnen bzw. Vertreter der innerhalb der BayernSPD bestehenden Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und sonstigen Gremien sowie befreundeter Organisationen zu einzelnen Sitzungen beratend hinzugezogen werden können.
- Die unter Absatz 1 Ziff. 5 bis 9 und Absatz 2 Ziff. 2 bis 5 genannten Mitglieder gehören dem Landesvorstand kraft Funktion an. Endet ihre Funktion vorzeitig, tritt die oder der vom entsendenden Gremium benannte kommissarische Vertreterin bzw. Vertreter einstweilen an ihre bzw. seine Stelle.“