Ersetze §16, Abs 2 durch:
„Dem Landespräsidium gehören an:
- die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden,
- die zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
- die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
- drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende, Mitglieder.
Mit beratender Stimme gehören dem Landespräsidium zudem die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer an, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich, und die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 bis 7 genannten Mitglieder des Landesvorstandes kraft Amtes, sofern sie nicht ohnehin Mitglieder des Landespräsidiums sind.“
Ersetze §16, Abs 2 durch:
„Dem Landespräsidium gehören an:
- die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden,
- die zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
- die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
- drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende, Mitglieder.
Mit beratender Stimme gehören dem Landespräsidium zudem die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer an, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich, und die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 bis 7 genannten Mitglieder des Landesvorstandes kraft Amtes, sofern sie nicht ohnehin Mitglieder des Landespräsidiums sind.“