A1 Kirchliches Arbeitsrecht gemäß Betriebsverfassungsgesetz gestalten

Status:
Mit Änderungen angenommen

Die AfA Bayern fordert:

 

  • Es ist klar zu definieren, was unter verkündigungsnahen Tätigkeiten zu verstehen ist. Eine Ausnahme ist auf die Inhaber von festen Pfarrer*innenstellen zu beschränken. Sämtliche anderen Beschäftigten sind in die Prüfung miteinzubeziehen.
  • Da im Koalitionsvertrag ist nicht festgelegt, wer die Kirchen in den gemeinsamen Gesprächen vertritt, sind in den Gesprächen und Verhandlungen über die Ausgestaltung bzw. die Angleichung des kirchlichen Arbeitsrechts zwingend die gewählten Mitarbeitervertretungen der Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände zu beteiligen. Den Vertretungen sind hierbei die gleichen Rechte wie Betriebsrät*innen einzuräumen. Die Mitarbeitervertreter*innen sind in gleicher Anzahl und Gewichtung und mit den gleichen Rechten wie die Arbeitgeber*innenseite in die Gestaltung und die Verhandlungen einzubeziehen.
  • Ferner ist die Gewerkschaft ver.di bei den Gesprächen und Verhandlungen zur Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts zu beteiligen.
Begründung:

Der Koalitionsvertrag enthält folgenden Passus zum Thema „Kirchliches Arbeitsrecht“:

„Gemeinsam mit den Kirchen prüfen wir, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Verkündigungsnahe Tätigkeiten bleiben ausgenommen.“ Diese Aussage ist viel zu unbestimmt und muss konkretisiert werden.

 

Sowohl für die Mitarbeitenden der Kirchen, als auch für die Mitarbeitenden der kirchlichen Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie) gibt es von den Mitarbeitenden demokratisch gewählte Mitarbeiter*innenvertretungen, die nach einem Delegationssystem Gesamtvertretungen auf Landes- und Bundesebene wählen. Diese müssen in den Verhandlungen beteiligt werden.

Die evangelischen kirchlichen Mitarbeiter*innen vertritt hierbei die StäKo (Die „Ständige Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeiter*innenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (StäKo) ist der Zusammenschluss der gliedkirchlichen Gesamtausschüsse. – http://staeko-ekd.de/). Die Vertretung der Mitarbeiter*innenvertretungen der Mitarbeitenden der Diakonie ist auf Bundesebene die Bundeskonferenz (BuKo – https://buko-diakonie.de)

Seitens der Caritas gibt es auf Bundesebene eine Bundeskommission (https://www.caritas.de/diecaritas/deutschercaritasverband/mitarbeitende/arbeitsrechtlichekommission/mitglieder/ak-mitglieder.aspx#BKom%20Mitarbeiterseite) als Vertretung der Mitarbeitenden in der arbeitsrechtlichen Kommission.

Für die bei der katholischen Kirche beschäftigten Arbeitnehmer*innen gibt es die Mitarbeitervertreter*innen in der KODA (https://koda.drs.de/koda-mitglieder.html)

Von Ver.di gibt es schon seit geraumer Zeit Konzepte zur Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts und zur betrieblichen Mitbestimmung.

Barrierefreies PDF:
Änderungsanträge
Status Kürzel Aktion Seite Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Annahme Ä1 zum A1 Vor dem bisherigen Antragstext Peter Hirmer Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer*innenfragen spricht sich dafür aus, dass auch für kirchliche Arbeitgeber*innen alle Gesetze gelten, die für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten. Insbesondere gilt dies für das Tarifvertragsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ein kirchliches Arbeitsrecht darf nur für den Kernbereich der verkündigungsnahen Tätigkeiten ausgestaltet werden.

Beschluss: Angenommen in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer*innenfragen spricht sich dafür aus, dass auch für kirchliche Arbeitgeber*innen alle Gesetze gelten, die für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten. Insbesondere gilt dies für das Tarifvertragsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ein kirchliches Arbeitsrecht darf nur für den Kernbereich der verkündigungsnahen Tätigkeiten ausgestaltet werden.

Die AfA Bayern fordert:

  • Es ist klar zu definieren, was unter verkündigungsnahen Tätigkeiten zu verstehen ist. Eine Ausnahme ist auf die Inhaber von festen Pfarrer*innenstellen zu beschränken. Sämtliche anderen Beschäftigten sind in die Prüfung miteinzubeziehen.
  • Da im Koalitionsvertrag ist nicht festgelegt, wer die Kirchen in den gemeinsamen Gesprächen vertritt, sind in den Gesprächen und Verhandlungen über die Ausgestaltung bzw. die Angleichung des kirchlichen Arbeitsrechts zwingend die gewählten Mitarbeitervertretungen der Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände zu beteiligen. Den Vertretungen sind hierbei die gleichen Rechte wie Betriebsrät*innen einzuräumen. Die Mitarbeitervertreter*innen sind in gleicher Anzahl und Gewichtung und mit den gleichen Rechten wie die Arbeitgeber*innenseite in die Gestaltung und die Verhandlungen einzubeziehen.
  • Ferner ist die Gewerkschaft ver.di bei den Gesprächen und Verhandlungen zur Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts zu beteiligen.
Beschluss-PDF: