Gemeinden müssen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall frei über den Erhalt oder die Gründung kommunaler Unternehmen zu entscheiden.
- Insbesondere Art. 61 II der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) ist daher zu
- streichen („Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und
- in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private
- Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.“).
- Außerdem sind die Anforderungen (insbesondere des Artikel 87 BayGO) zugunsten
- Kommunaler Unternehmen zu erleichtern. Insbesondere die Regelungen, dass ein öffentlicher Zweck das Unternehmen „erfordern“ muss, ist anzupassen.
- Am besten wäre es aber, wenn die Gemeinden im Einzelfall frei über die Gründung
- kommunaler Unternehmen entscheiden könnten, also weder Erforderlichkeit noch
- Nutzen begründen müssten. Es ist daher langfristig darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Regelungen der EU und der World Trade Organisation (WTO) dies künftig ermöglichen.
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