Zustimmungsfähig sind Freihandelsabkommen nur, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- eine mindestens neutrale Öko-Bilanz
- kein Liberalisierungszwang für öffentliche Dienstleistungen jeder Art
- keine Einschränkung der Regelungsbefugnisse der zuständigen Parlamente
- Streitfälle zwischen Staaten und Investoren müssen von öffentlichen Gerichten ausgetragen werden
- Export/Import nur von Produkten, die unter menschenwürdigen Bedingungen hergestellt wurden
- keine Besserstellung ausländischer gegenüber inländischen Investoren
Begründung:
- Bislang wird bei der Bewertung von Freihandelsabkommen (TTIP, CETA, Mecosur, EPAs) nicht bewertet, welche
- Umweltschäden der globale Transport von Gütern auslöst. Ebenso fehlt eine Bewertung von Schäden, die eine zunehmend (finanziell) rentable Rodung von Urwaldflächen zur Folge hat oder auch die Erzeugung gewinnträchtiger Produkte (z.B. Palmöl).
- Sowohl in TTIP als auch in CETA war vorgesehen, dass öffentliche Dienstleistungen auszuschreiben und damit privaten Investoren zugänglich sein müssen.
- Nach verschiedenen Abkommen ist es nicht möglich, Umwelt- oder Sozialstandards gesetzlich zu verbessern, wenn damit (und das ist die Regel) Gewinnmöglichkeiten privater Anleger gemindert werden.
- Weil Streitigkeiten über Gewinnmöglichkeiten bislang vor privat organisierten Schiedsgerichten verhandelt werden konnten, konnten sich Investoren vielfach durchsetzen.
- Es muss verhindert werden, dass Produkte trotz weiter Transportwege nur deshalb konkurrenzfähig sind, weil die Herstellung mit Ausbeutung verbunden ist.
- Nach dem TTIP war es möglich, dass ausländische Investoren sich über Vorschriften hinweg setzen konnten, die inländische Firmen zu beachten hatten.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung an nächsten Landesparteitag
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