B5 Erlass eines Bayerischen Bildungszeitgesetzes analog dem Bildungszeitgesetz (BzG BW) von Baden-Württemberg vom 11.03.2015

Im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 hatte sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich ver­pflichtet, einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung einzuführen. Da der Bund aller­dings durch die Kulturhoheit der Länder keine Bildungshoheit hat, verabschiedeten die Bundes­län­der im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Landesgesetze, die Arbeit­neh­mern einen Anspruch auf die Gewährung von Bildungsurlaub geben.

Begründung:

Das Leben eines Einzelnen wird in der modernen Welt von Kommunikations- und Infor­ma­tions­medien unterschiedlichster Art geprägt. Zunehmende Digitalisierung und eine geforderte Kom­pe­tenz­erweiterung im Arbeitsleben erfordern einen ständigen Bildungsprozess.

Bildung kostet Geld, Zeit und Ressourcen. Berufliche Qualifikationen werden zunehmend von den allgemeinen Tätigkeits- und Aufgabenbereichen abgekoppelt. Der Druck auf die Arbeitnehmer, Qualifikationen außerhalb der Beschäftigungszeiten anzunehmen wächst stetig.

Bildung im Arbeits- und Berufsleben muss für alle sozialen Schichten möglich sein. Benach­teili­gungen müssen so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt vor allem für alleinerziehende Personen und solche mit Unterstützungsbedarf. Arbeitnehmerähnliche Rechtspersonen dürfen vom Anspruch auf Bildung nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei den Bildungsange­boten.

Bildungszeitanspruch kann dazu beitragen, Bildung sozial ausgewogener zu gestalten und zu ermöglichen. Bayern als eines der wirtschaftlich und finanziell stärksten Bundesländer besitzt kein eigenes Landesbildungszeitgesetz. Damit der hohe Qualifikationsgrad der Arbeitnehmer in Bayern gehalten und erhöht kann, wäre die Schaffung eines Landesbildungszeitgesetzes wirk­sam und sinnvoll.

Dabei sollen zwecks Verzahnung in allen Lebensbereichen die Maßnahmen in der Bildungszeit nicht nur auf die beruflichen Qualifikationen beschränkt bleiben. Viel mehr sind auch die politische Weiterbildung und die Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu berücksichtigen. Besonders letztere werden durch ein Bildungszeitgesetz gestärkt und damit aufgewertet.

 

Anlagen:

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg: http://tinyurl.com/lnzxejg

Gutachten von Prof. Dr. Reingard Zimmer: http://tinyurl.com/lnzxejg

Hintergrund zum ILO-Beschluss von 1974: http://tinyurl.com/m87kdav

ILO-Beschluss von 1974: http://tinyurl.com/m8zm4ar

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an
Version der Antragskommission:

Landesvorstand als Material für das Landtagswahlprogramm

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 hatte sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich ver­pflichtet, einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung einzuführen. Da der Bund aller­dings durch die Kulturhoheit der Länder keine Bildungshoheit hat, verabschiedeten die Bundes­län­der im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Landesgesetze, die Arbeit­neh­mern einen Anspruch auf die Gewährung von Bildungsurlaub geben.

Beschluss-PDF: