Im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 hatte sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung einzuführen. Da der Bund allerdings durch die Kulturhoheit der Länder keine Bildungshoheit hat, verabschiedeten die Bundesländer im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Landesgesetze, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf die Gewährung von Bildungsurlaub geben.
Das Leben eines Einzelnen wird in der modernen Welt von Kommunikations- und Informationsmedien unterschiedlichster Art geprägt. Zunehmende Digitalisierung und eine geforderte Kompetenzerweiterung im Arbeitsleben erfordern einen ständigen Bildungsprozess.
Bildung kostet Geld, Zeit und Ressourcen. Berufliche Qualifikationen werden zunehmend von den allgemeinen Tätigkeits- und Aufgabenbereichen abgekoppelt. Der Druck auf die Arbeitnehmer, Qualifikationen außerhalb der Beschäftigungszeiten anzunehmen wächst stetig.
Bildung im Arbeits- und Berufsleben muss für alle sozialen Schichten möglich sein. Benachteiligungen müssen so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt vor allem für alleinerziehende Personen und solche mit Unterstützungsbedarf. Arbeitnehmerähnliche Rechtspersonen dürfen vom Anspruch auf Bildung nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei den Bildungsangeboten.
Bildungszeitanspruch kann dazu beitragen, Bildung sozial ausgewogener zu gestalten und zu ermöglichen. Bayern als eines der wirtschaftlich und finanziell stärksten Bundesländer besitzt kein eigenes Landesbildungszeitgesetz. Damit der hohe Qualifikationsgrad der Arbeitnehmer in Bayern gehalten und erhöht kann, wäre die Schaffung eines Landesbildungszeitgesetzes wirksam und sinnvoll.
Dabei sollen zwecks Verzahnung in allen Lebensbereichen die Maßnahmen in der Bildungszeit nicht nur auf die beruflichen Qualifikationen beschränkt bleiben. Viel mehr sind auch die politische Weiterbildung und die Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu berücksichtigen. Besonders letztere werden durch ein Bildungszeitgesetz gestärkt und damit aufgewertet.
Anlagen:
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg: http://tinyurl.com/lnzxejg
Gutachten von Prof. Dr. Reingard Zimmer: http://tinyurl.com/lnzxejg
Hintergrund zum ILO-Beschluss von 1974: http://tinyurl.com/m87kdav
ILO-Beschluss von 1974: http://tinyurl.com/m8zm4ar
Landesvorstand als Material für das Landtagswahlprogramm
Im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 hatte sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung einzuführen. Da der Bund allerdings durch die Kulturhoheit der Länder keine Bildungshoheit hat, verabschiedeten die Bundesländer im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Landesgesetze, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf die Gewährung von Bildungsurlaub geben.