A6 Betriebsratsgründungen durchsetzen und kontrollieren

Status:
Mit Änderungen angenommen

Wenn ein Betrieb mehr als 5 Beschäftigte hat, muss ein Betriebsrat gewählt werden. Die Kontrolle muss geeignete Behörden auf Grundalge einer gesetzlichen Regelung wie beispielsweise durch die Gewerbeaufsicht erfolgen. Im Handelsregister ist festzuhalten, ob ein Betrieb / Unternehmen über einen rechtmäßig gewählten Betriebsrat verfügt. Dazu bedarf es einer entsprechenden Ergänzung des §1 BetrVG und gegebenenfalls der Schaffung handels- und landesrechtlicher Regelungen entsprechend den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags.

Zudem fordern wir die Einführung einer regelmäßigen zweijährigen Berichtspflicht für die Landesregierungen und die Bundesregierung über den Stand der Umsetzung der Regelungen der Betriebsverfassung und der Personalvertretungsgesetze sowie der Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung. Diese Berichte sollen auch Vorschläge enthalten, wie diesen Gesetzen flächendeckend Geltung verschafft werden kann.

Begründung:

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass im Betrieb Normen und Vorschriften eingehalten werden. Dies ist in § 80 BetrVG wie folgt geregelt „Er muss darüber wachen, dass die geltenden Gesetze, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, und Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer durchgeführt werden“. Außerdem hat ihn die Belegschaft gewählt, damit er ihre Interessen gegenüber dem/der Arbeitgeber*in vertritt. Ohne Betriebsräte besteht in keinem Betrieb die Chance das die Mitarbeiter*innen ihre Mitbestimmung und Informationsrechte einfordern können. Auch die Kontrolle des/der Arbeitgebers*in bzgl. der Einhaltung der Normen und Vorschriften ist durch einen Betriebsrat sichergestellt. Dies führt zu einer Entlastung der Ämter und Behörden, welche bei einem bestehenden Betriebsrat im Betrieb ein Kontrollgremium vorfinden, auf welches zurückgegriffen werden kann. Je früher ein Betriebsrat in einem Betrieb etabliert wird, desto früher können auch bei wachsenden Strukturen die Arbeitnehmer*innenrechte gewahrt werden.

Barrierefreies PDF:
Beschluss: Angenommen in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Wenn ein Betrieb mehr als 5 Beschäftigte hat, muss ein Betriebsrat gewählt werden. Gesetzeslücken, wie sie beispielsweise beim Betriebsbegriff auftreten können (wie z.B. bei Betrieben mit Entsendungen oder im digitalen Bereich), sind zu schließen. Die Kontrolle muss geeignete Behörden auf Grundalge einer gesetzlichen Regelung wie beispielsweise durch die Gewerbeaufsicht erfolgen. Im Handelsregister ist festzuhalten, ob ein Betrieb / Unternehmen über einen rechtmäßig gewählten Betriebsrat verfügt. Dazu bedarf es einer entsprechenden Ergänzung des §1 BetrVG und gegebenenfalls der Schaffung handels- und landesrechtlicher Regelungen entsprechend den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags.

Zudem fordern wir die Einführung einer regelmäßigen zweijährigen Berichtspflicht für die Landesregierungen und die Bundesregierung über den Stand der Umsetzung der Regelungen der Betriebsverfassung und der Personalvertretungsgesetze sowie der Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung. Diese Berichte sollen auch Vorschläge enthalten, wie diesen Gesetzen flächendeckend Geltung verschafft werden kann.

Beschluss-PDF: