Einfügen in §16 (2) Landessatzung als neue Ziffer 5
(2) Dem Landespräsidium gehören an:
(1.-3.)
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
- die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertretende Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
- drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
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Barrierefreies PDF:
Beschluss:
Angenommen
Text des Beschlusses:
Einfügen in §16 (2) Landessatzung als neue Ziffer 5
(2) Dem Landespräsidium gehören an:
(1.-3.)
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
- die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertretende Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
- drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder.
Beschluss-PDF: