Sollte ein Mitglied wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, so kann er auf formlosen Antrag vom Beitrag befreit werden. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht grundsätzlich bei Bezug von „Hartz 4“ oder vergleichbaren Leistungen in ähnlicher Höhe.
Die Prüfung und Entscheidung erfolgt im Ortsverein und liegt in dessen Ermessen.
Das Arbeitslosengeld II (aktuell 416 €) soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern.
Selbst wenn es tatsächlich gelingt, mit Hartz IV über die Runden zu kommen, müssen Hartz-IV-Empfänger äußerst bescheiden und anspruchslos leben, mit jedem Cent rechnen, sich rational und rationell verhalten und zu verzichten lernen. Wenn alle regelmäßigen Zahlungen (wie Versicherungen und Nahrungsmittel) bezahlt sind, bleibt wenig übrig für Dinge, die für eine soziale Teilhabe unabdingbar sind. Wie z. B. Kino- oder Theaterbesuche, Geschenke zu Geburtstagen und Weihnachten, Rücklagen für Anschaffungen, Altersvorsorge oder Vereins- und Mitgliedbeiträge.
Wer in dieser Weise zur Armut genötigt ist, empfindet diese Armut auch als schmerzhafte Ausgrenzung aus großen Teilen des gesellschaftlichen Lebens. Er oder sie fühlt sich in seiner menschlichen Würde herabgesetzt.
Wer die Vision einer freien, gerechten und solidarischen Gesellschaft zur dauernden Aufgabe erhoben hat und die soziale Demokratie als Prinzip des Handelns bezeichnet (Hamburger Programm), der sollte seinen sozial schwächeren Mitgliedern gegenüber diese Solidarität auch leben und nicht die Teilhabe am sozialen Leben aus monetären Gründen erschweren. Eine funktionierende Solidargemeinschaft muss in der Lage sein, die Lasten der Schwächeren mit zu übernehmen.