Wir fordern die Erweiterung von § 11 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Dieser soll zukünftig ebenfalls gelten, wenn der*die unterhaltspflichtige(n) Erziehungsberechtigte(n) Bezieher*innen von Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden gemäß SGB II, auch Hartz IV genannt, sind.
Kein anderer Faktor entscheidet mehr über die Zukunft und das Leben eines Menschen so sehr, wie die Bildung, die er oder sie genossen hat. Aus diesem Grund ist der Zugang zu Bildung nicht nur ein Grund-, sondern ein Menschenrecht und muss für jede Person, unabhängig von Herkunft und Einkommen des Elternhauses, offenstehen. Das bedeutet in der Konsequenz aber nicht nur, dass der Besuch von Bildungseinrichtungen grundsätzlich kostenfrei sein muss, sondern auch, dass die Gesellschaft Menschen aus einkommensschwachen sozioökonomischen Verhältnissen bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts während der Ausbildung, sei diese nun akademisch oder beruflich, unterstützen muss. Nur so lässt sich verhindern, dass sich eine starre und undurchlässige Gesellschaftsstruktur etabliert, in der die Reichen und Gebildeten unter sich bleiben und Menschen aus prekären Verhältnissen keine Aufstiegschance erhalten. Zu diesem Zweck existiert das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz Bafög genannt.
Trotz der Möglichkeit durch diese unterstützenden Leistungen eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen, bestehen weiterhin, insbesondere in bildungsfernen Milieus, große Hemmungen dies zu tun. Das hängt einerseits mit mangelnden Informationen über Bafög Leistungen zusammen, liegt aber auch andererseits an dem abschreckend erscheinenden bürokratischen Prozess. Dieser resultiert insbesondere aus der Berücksichtigung des Elterneinkommens bei der Berechnung der Bafög Ansprüche. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, dass dieses nicht berücksichtigt wird, da der bürokratische Mehraufwand in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen steht. Dies gilt derzeit aber nicht für den Fall, dass die unterhaltspflichtigen Elternteile Bezieher*innen von Sozialleistungen sind. In jedem Fall würde der*die Antragsteller*in dieser Situation einen Bafög Anspruch erhalten, der identisch mit dem eines elternunabhängigen Bafög Antrags wäre. Nicht nur, dass der Prozess der Einkommensprüfung der Eltern hier keinerlei Sinn ergibt und der langwierige Prozess abschreckend wirken kann, er verschlingt auch noch Zeit und Geld, welches an anderer Stelle deutlich besser eingesetzt werden könnten.
All diese Gründe sprechen eindeutig für die Reform des § 11 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.