Freistellung vom Mitgliedsbeitrag (2,50 €) für Hartz-IV-Empfänger, erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher (nach SGB II) und Bezieher von Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter (nach SGB XII).
Das Arbeitslosengeld II (Basis-Regelsatz 446 €) soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern.
Selbst wenn es tatsächlich gelingt, mit Hartz IV über die Runden zu kommen, müssen Hartz-IV-Empfänger äußerst bescheiden und anspruchslos leben, mit jedem Cent rechnen, sich rational und rationell verhalten und zu verzichten lernen. Wenn alle regelmäßigen Zahlungen (wie Versicherungen und Nahrungsmittel) bezahlt sind,
bleibt wenig übrig für Dinge, die für eine soziale Teilhabe unabdingbar sind. Wie z.B. Kino- oder Theaterbesuche, Geschenke zu Geburtstagen und Weihnachten, Rücklagen für Anschaffungen, Altersvorsorge oder Vereins- und Mitgliedbeiträge. Wer in dieser Weise zur Armut genötigt ist, empfindet diese Armut auch als schmerzhafte Ausgrenzung aus großen Teilen des gesellschaftlichen Lebens. Er oder sie fühlt sich in seiner menschlichen Würde herabgesetzt.
Wer die Vision einer freien, gerechten und solidarischen Gesellschaft zur dauernden Aufgabe erhoben hat und die soziale Demokratie als Prinzip des Handelns bezeichnet (Hamburger Programm), der sollte seinen sozial schwächeren Mitgliedern gegenüber diese Solidarität auch leben und nicht die Teilhabe am sozialen Leben aus monetären Gründen erschweren. Eine funktionierende Solidargemeinschaft muss in der Lage sein, die Lasten der Schwächeren mit zu übernehmen.