Ä1 zum A1

Status:
Annahme

Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer*innenfragen spricht sich dafür aus, dass auch für kirchliche Arbeitgeber*innen alle Gesetze gelten, die für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten. Insbesondere gilt dies für das Tarifvertragsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ein kirchliches Arbeitsrecht darf nur für den Kernbereich der verkündigungsnahen Tätigkeiten ausgestaltet werden.