Ä1 zum U6

Status:
Nicht abgestimmt

Zum Schutz von Natur und Wildtieren sollen neben Naturschutzgebieten auch bestimmte Ruhezonen definiert werden, deren Betreten oder Befahren ganzjährig oder zumindest zu bestimmten Zeiten am Tag oder im Jahr reglementiert werden kann. 

 

Begründung:

Gerade im Alpenraum können Ski-, Rad- oder Wanderaktivitäten abseits der gekennzeichneten Wege großen negativen Einfluss auf sowieso durch Klimawandel und Zurückdrängung gestresste Tier- und Pflanzenarten nehmen. Besonders zu bestimmten Zeitpunkten, etwa im Winter, wenn die Tiere sowieso geschwächt sind oder zu Brutzeiten, sollten deshalb bestimmte Gebiete nicht betreten werden dürfen. Nur ein geringer Teil der bayrischen Alpen ist allerdings Naturschutzgebiet, weshalb es darüber hinausgehende Einschränkungen für das Jedermannsrecht braucht. Auch Waldbrandgefahr kann so gezielt bekämpft werden.