Im Paragraf 3 Abschnitt 7 der bayerischen Landesverbandsatzung der SPD ist nur die Delegiertenversammlung als Instrument der Kandidatenaufstellung bei den Kommunalwahlen (bei Gemeinden mit mehr als einem OV genannt. Vollversammlungen, die nach Wahlgesetz zulässig sind und auch vom SPD-Organisationsstatut nicht ausgeschlossen sind, sollen ebenfalls zugelassen werden. Grundlage für eine Vollversammlung sind entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlungen der betreffenden Ortsvereine.
In manchen (kleineren) Gemeinden existieren zwei oder mehr SPD-Ortsvereine. Wenn diese die Aufstellungskonferenz zur Kommunalwahl als Delegiertenwahl durchführen, ist die Zahl der Teilnehmer, unabhängig von der Wahl des Delegiertenschlüssels stark begrenzt. Die Zulassung einer Vollversammlung lässt allen Mitgliedern die Möglichkeit, sich an diesem demokratischen Vorgang zu beteiligen. Auch für die Öffentlichkeitswirkung ist eine stärkere Beteiligung (als dies bei einer Delegiertenkonferenz der Fall wäre) von Vorteil.