C3 Grundsteuer

Streichung des §2 Nr.1 der Betriebskostenverordnung BetrKV

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu aufgefordert die Grundsteuerberechnungsgrundlage neu zu fassen. Da die Grundsteuer eine Vermögenssteuer ist, ist nicht nachvollziehbar, warum diese von den Mietern bezahlt werden muss.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Regierungshandeln
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Änderungsanträge
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Zurückgezogen Ä1 zum C3 1 bis Ende AfA-Landesvorstand/Michael Schrodi Adressaten: Parteivorstand, Bundestagsfraktion, Bundesparteitag, Landtagsfraktion Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig ist die Grundsteuer eine wichtige Finanzquelle für die Kommunen. Auch kann ihre Neubemessung einen wichtigen Beitrag zur Wiedererhebung der Vermögenssteuer leisten. Die bis Ende diesen Jahres erforderliche Neuregelung muss aus Sicht der SPD folgende Bedingungen erfüllen: • Verfassungsfeste Lösung, die mindestens das aktuelle Gesamtaufkommen für die Kommunen sichert. • Gewährleistung des Rechts der Kommunen, die kommunalen Hebesätze selbst zu bestimmen. • Bezug auf den Grundstückswert, der zur Neuberechnung der Einheitswerte sowohl die Fläche als auch die Gebäude berücksichtigt. • Eine sozial gerechte Lösung, die die Steuerzahlungen fair und nach Leistungsfähigkeit verteilt und eine übermäßige Belastung der Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner verhindert. • Die klare Definition und Gestaltung der Grundsteuer als vermögensbezogene Steuer. Deshalb darf die Grundsteuer künftig nicht mehr über die Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Der Paragraph 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung ist daher zu streichen. Begründung: Wir begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Praxis der Erhebung der Grundsteuer. Im Kern ging es dabei um die überholte, realitätsferne und ungerechte Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden. Eine Neuregelung muss bis spätestens Ende 2024 umgesetzt werden, d.h. es ist auch genug Zeit für eine Neubewertung. Diese ohnehin überfällige Neubewertung von Immobilien stellt auch eine zentrale Voraussetzung für die Wiedererhebung der Vermögenssteuer dar. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Vermögenssteuer ausgesetzt wurde, bezog sich auf die ungerechte Besteuerung durch die Begünstigung von Immobilien gegenüber anderem Kapitalvermögen. Mit der Neubewertung im Rahmen einer wertabhängigen Grundsteuer heilen wir diese Ungerechtigkeit. Die von der CSU geforderte wertunabhängige Grundsteuer gefährdet nicht nur diese Ziele, sondern nutzt einseitig den Eigentümern hochwertiger Grundstücke, die durch die Marktentwicklungen ohnehin unangemessen profitieren. Mit dieser flächenbezogenen Grundsteuer würden die Einheitswerte nur auf Grundlage der Grundstücksgröße und der Nutzfläche berechnet, d.h. das 1000 m²-Grundstück mit 200 m²-Villa in Bestlage wird mit dem gleichen Einheitswert belegt wie das gleich große Grundstück und Haus in der Peripherie. Ein solch ungerechtes Modell darf es mit uns Sozialdemokraten nicht geben.
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Streichung des §2 Nr.1 der Betriebskostenverordnung BetrKV

Beschluss-PDF: